Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 vom Hundert des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 vom Hundert des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand:
2Der im Jahre 1955 geborene Kläger steht als Postbetriebsassistent in den Diensten der Beklagten und ist bei der Deutschen Post AG, Niederlassung Brief I. , beschäftigt.
3Am 11. August 2010 stürzte er um 6.30 Uhr beim Verlassen seiner Wohnung auf dem Weg zum Dienst auf der regennassen Außentreppe. Die Achillessehne seines linken Beines riss. Anschließend wurde der Kläger vom 11. bis 20. August 2010 im St. S. Krankenhaus in T. stationär behandelt und operiert. Im Operationsbericht vom 12. August 2010 ist die Rede von einer traumatischen Achillessehnenruptur, ansatznah am Fersenbein, längs aufgefasert.
4Das Pathologische Institut am St. K. in Q. stellt in einer pathologisch-anatomischen Begutachtung von August 2010 als Diagnose u. a. Folgendes fest: „In granulozytärer Demarkation befindliche Achillessehnennekrosen neben älteren organisierten Sehnenläsionen links neben geringer degenerativer Tendopathie. Degenerative Chondropathie und Chondromalazie von Faserknorpel der knöchernen Sehneninsertion mit knöchernem Sehnenausriss. Frische in granulozytärer Demarkation befindliche Muskelfasernekrosen. Der Befund spricht für mehrzeitige Achillessehnenverletzungen mit chronischer Insertionstendopathie, wobei das frische Trauma wenige Tage als sein dürfte.“
5Unter dem 13. September 2010 teilte der Chefarzt Dr. L. – St. S. Krankenhaus T. , Abteilung für Chirurgie – der Unfallkasse mit: Im Allgemeinen sei eine Achillessehnenruptur letztlich auf degenerative Veränderungen zurückzuführen. Hierbei trete die Ruptur meistens beim Aufwärmen zum Sport auf, so dass auch die Ruptur im Rahmen einer versicherten Tätigkeit als Gelegenheitsursache zu werten sei. Daher entstehe eine Achillessehnenruptur extrem selten wirklich aus äußerer Ursache, somit traumatisch und versichert eigentlich nur bei „scharfer“ Durchtrennung durch schneidende Werkzeuge.
6Mit Bescheid vom 24. September 2010 lehnte die Unfallkasse Post und Telekom (im Folgenden: Unfallkasse) es ab, das Ereignis vom 11. August 2010 als Dienstunfall nach § 31 BeamtVG anzuerkennen. Denn nach dem Bericht von Chefarzt Dr. L. vom 13. September 2010 sei die Ruptur auf eine Gelegenheitsursache zurückzuführen.
7Am 12. Oktober 2010 legte der Kläger Widerspruch ein. Er machte geltend, es handele sich um einen Wegeunfall. Vorher habe er keinerlei Beschwerden am linken Bein bzw. an der Achillessehne gehabt. Erst durch das Aufschlagen auf die Treppenstufenkante sei die Achillessehne gerissen.
8Nach einer Stellungnahme des fachärztlichen Beraters der Unfallkasse Dr. W. vom 8. November 2010 ist die Argumentation von Dr. L. zur Gelegenheitsursache veraltet. Ein Aufschlagen auf eine Treppenstufenkante sei vielmehr geeignet, eine Achillessehnenruptur herbeizuführen, falls der Schlag direkt die Achillessehne getroffen habe. Da nach Aktenlage das Ausmaß der Vorschädigung hinter den festgestellten Zeichen einer frischen Verletzung eher zurücktrete, könne man in einem solchen Fall eine wesentliche Teilursächlichkeit des Ereignisses zunächst nicht ablehnen.
9Auf Bitte der Unfallkasse erläuterte der Kläger den Unfallhergang mit Schreiben vom 17. November 2010: „Am 11.08.2010 um ca. 6.35 Uhr, auf dem Weg zum Dienst, betrat ich meine sechsstufige Stein-Außentreppe; auf der zweiten Stufe kam ich kurz ins Rutschen, verlor mein Gleichgewicht und um ein Vorwärtsstürzen zu verhindern, versuchte ich einen großen Ausfallschritt mit dem linken Bein, der mir aber leider nicht ganz gelang, so dass ich mit dem linken Unterschenkel auf die vorletzte Stufenaußenkante aufschlug und mir so die Verletzung zuzog (…).“
10Unter dem 6. Dezember 2010 nahm Dr. W. erneut Stellung: Die Hergangsschilderung des Klägers spreche nicht für einen direkten Schlag gegen die Achillessehne, sondern für eine eingetretene Zugbeanspruchung. Die im Operationsbericht beschriebenen starken, bis in den Muskel reichenden Auffaserungen wiesen auf einen nicht unerheblichen degenerativen Vorschaden hin. Das Ereignis sei daher nicht wesentlich ursächlich für den Riss der Achillessehne.
11Mit Widerspruchsbescheid vom 19. Mai 2011, zugestellt am 20. Mai 2011, wies die Unfallkasse den Widerspruch zurück. Unter Bezugnahme auf die Ausführungen von Dr. W. hielt sie den Sturz nur für eine unwesentliche Teilursache für den Riss der Achillessehne.
12Der Kläger hat am 20. Juni 2011 Klage erhoben. Er hat sich gegen die Einschätzung gewandt, der Sturz sei bloße Gelegenheitsursache für den Achillessehnenriss. Den Sturzhergang hat er mit Schriftsätzen vom 11. Januar 2012 und 18. Januar 2012 erneut beschrieben.
13Der Kläger hat beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung des ablehnenden Bescheides vom 24. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 zu verpflichten, den Unfall des Klägers vom 11. August 2010 als Dienstunfall anzuerkennen,
15hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung des angefochtenen Ausgangsbescheides vom 24. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 zu verpflichten, den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses vom 11. August 2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu bescheiden.
16Die Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Sie hat den Achillessehnenriss für eine Gelegenheitsursache gehalten. Dieser sei auch nicht wegen der Berufstätigkeit des Klägers als Dienstunfall anzuerkennen.
19Das Verwaltungsgericht Minden hat ein fachchirurgisches Gutachten des Sachverständigen PD Dr. med. B. X. , Facharzt für Unfallchirurgie und Orthopädie, spezielle Unfallchirurgie und Notfallmedizin, Funktionsoberarzt der Klink für Unfall‑, Hand‑ und Wiederherstellungschirurgie des Universitätsklinikums N. , eingeholt. Der Sachverständige hat sein Gutachten in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht näher erläutert. Wegen der Einzelheiten wird auf das Gutachten vom 10. Januar 2013 sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 18. März 2014 Bezug genommen.
20Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte verpflichtet, den Achillessehnenriss, den sich der Kläger am 11. August 2010 zugezogen hat, als Dienstunfall anzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Der Sturz auf der Treppe habe den Achillessehnenriss in beamtenversorgungsrechtlicher Weise herbeigeführt. Der Kläger sei mit dem Bereich seines linken Beines, in dem die Achillessehne gerissen sei, auf der Kante der Treppenstufe aufgeschlagen. Aus dem Sachverständigengutachten ergebe sich, dass die Achillessehne durch diesen Schlag gerissen sei. Die degenerative Vorschädigung der Sehnen sei dafür nicht wesentlich bedeutsam.
21Die Beklagte begründet ihre vom Senat mit Beschluss vom 6. Mai 2015 zugelassene Berufung im Wesentlichen wie folgt: Der genaue Unfallhergang sei unklar. Das Sachverständigengutachten sei inhaltlich unlösbar widersprüchlich und könne daher keine Kausalität im dienstunfallrechtlichen Sinne begründen. Außerdem sei der Sachverständige nur von einer Wahrscheinlichkeit von 90% plus ausgegangen.
22Die Beklagte beantragt,
23das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden vom 14. April 2014 abzuändern und die Klage abzuweisen.
24Der Kläger beantragt,
25die Berufung zurückzuweisen.
26Er verteidigt das angefochtene Urteil sowie die Ausführungen des Sachverständigen.
27Der Sachverständige Dr. X. hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sein Gutachten weiter erläutert. Bezüglich des Inhalts dieser Erläuterungen wird auf das Protokoll über die Verhandlung vor dem Senat verwiesen.
28Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Verfahrensakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge (4 Hefte) Bezug genommen.
29Entscheidungsgründe
30Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte zu Recht verpflichtet, den streitgegenständlichen Achillessehnenriss als Dienstunfall anzuerkennen.
31Der entgegenstehende Bescheid der Beklagten vom 24. September 2010 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 19. Mai 2011 ist rechtswidrig und daher aufzuheben. Die Aufhebung dieser Bescheide ergibt sich zwar nicht wörtlich aus dem Tenor des erstinstanzlichen Urteils. Der zweite Satz in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils stellt jedoch klar, dass die Ablehnung des Erlasses des vom Kläger im Verwaltungsverfahren erstrebten Verwaltungsaktes (Anerkennung des Achillessehnenrisses als Dienstunfall) rechtswidrig ist. Demzufolge sind auch die entsprechenden Bescheide rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
32Ein Dienstunfall ist nach § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist. Gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG gilt als Dienst auch das Zurücklegen des mit dem Dienst zusammenhängenden Weges nach und von der Dienststelle. Von der Unfallfürsorge umfasst ist dieser Weg allerdings nur, wenn er mit dem Dienst in einem funktionalen Zusammenhang steht und die mit dem Dienst nicht zusammenhängenden Ursachen in den Hintergrund treten, der Weg also wesentlich durch den Dienst geprägt ist. Erfasst werden die typischen und atypischen Gefahren des allgemeinen Verkehrs. Obgleich § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG als Ziel und Ausgangspunkt des Weges nur die Dienststelle nennt, ist das korrespondierende Ende des Weges die Familienwohnung des Beamten. Diese reicht grundsätzlich bis zur Außentür des Wohnhauses, in dem die Wohnung des Beamten gelegen ist.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 – 2 C 7.04 –, BVerwGE 122, 360 = IÖD 2005, 201 = juris, Rn. 10, m. w. N.
34Ein Körperschaden im Sinne von § 31 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG liegt vor, wenn der physische oder psychische Zustand eines Menschen für eine bestimmte Mindestzeit ungünstig verändert ist. Im Dienstunfallrecht der Beamten sind als Ursache im Rechtssinne nur solche für den eingetretenen Schaden ursächliche Bedingungen im naturwissenschaftlich-philosophischen (natürlich-logischen) Sinne anzuerkennen, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg nach natürlicher Betrachtungsweise an dessen Eintritt mitgewirkt haben, die also insofern als "wesentlich" anzusehen sind (Theorie der wesentlich mitwirkenden Ursache). Dies zielt auf eine sachgerechte Risikoverteilung. Dem Dienstherrn sollen nur die spezifischen Gefahren der Beamtentätigkeit oder die nach der Lebenserfahrung auf sie zurückführbaren, für den Schaden wesentlichen Risiken aufgebürdet werden. Diejenigen Risiken, die sich aus persönlichen, von der Norm abweichenden Anlagen oder aus anderen als dienstlich gesetzten Gründen ergeben, sollen hingegen bei dem Beamten belassen werden. Dementsprechend ist der Dienstunfall dann als wesentliche Ursache im Rechtssinne anzuerkennen, wenn er bei natürlicher Betrachtungsweise entweder überragend zum Erfolg (Körperschaden) beigetragen hat oder zumindest annähernd die gleiche Bedeutung für den Eintritt des Schadens hatte wie die anderen Umstände insgesamt. Wesentliche Ursache im Dienstunfallrecht kann auch ein äußeres Ereignis sein, das ein anlagebedingtes Leiden auslöst oder (nur) beschleunigt, wenn diesem Ereignis nicht im Verhältnis zu anderen Bedingungen – zu denen auch die bei Eintritt des äußeren Ereignisses schon vorhandene Veranlagung gehört – eine derart untergeordnete Bedeutung für den Eintritt der Schadensfolge zukommt, dass diese anderen Bedingungen bei natürlicher Betrachtung allein als maßgeblich anzusehen sind. Nicht Ursachen im Rechtssinne sind demnach sog. Gelegenheitsursachen, d. h. Ursachen, bei denen zwischen dem eingetretenen Schaden und dem Dienstunfall eine rein zufällige Beziehung besteht, wenn also die krankhafte Veranlagung oder das anlagebedingte Leiden so leicht ansprechbar waren, dass es zur Auslösung akuter Erscheinungen keiner besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkungen bedurfte, sondern auch ein anderes, alltäglich vorkommendes Ereignis zum selben Erfolg geführt hätte. Haben hieran gemessen mehrere Bedingungen im Rechtssinne einen bestimmten Erfolg (Körperschaden) herbeigeführt, so sind sie jeweils als wesentliche (Mit-)Ursachen einzustufen. Die materielle Beweislast für den Nachweis des geforderten Kausalzusammenhangs trägt der (anspruchstellende) Beamte. Grundsätzlich bedarf es insoweit des vollen Beweises im Sinne "an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit".
35Ständige Rechtsprechung; vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Oktober 2009 – 2 C 134.07 –, BVerwGE 135, 176 = juris, Rn. 26 f., vom 1. März 2007– 2 A 9.04 –, juris, Rn. 8, und vom 18. April 2002 – 2 C 22.01 –, DÖD 2002, 314 = juris, Rn. 10, sowie Beschluss vom 23. Oktober 2013 – 2 B 34.12 –, juris, Rn. 6; ferner aus der Rechtsprechung des erkennenden Senats zuletzt das Urteil vom 28. November 2014 – 1 A 1860/14 –, DÖD 2015, 104 = juris, Rn. 44 ff., m. w. N.
36Ausgehend von diesen Maßstäben ist der Achillessehnenriss des Klägers durch einen Dienstunfall (dazu 1.) verursacht worden (dazu 2.)
371. Bei dem Sturz des Klägers auf der Außentreppe seines Wohnhauses handelt es sich um einen Dienstunfall in Form eines Wegeunfalls im Sinne von § 31 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 BeamtVG. Der Kläger hatte sein Wohnhaus durch die Außentür vollständig verlassen und befand sich unbestritten auf dem Weg zum Dienst.
382. Der Sturz hat den Achillessehnenriss im dienstunfallrechtlichen Sinne verursacht. Dies ergibt sich zur Überzeugung des Senats aus einer Gesamtwürdigung des Akteninhalts, insbesondere aus den Unfallschilderungen des Klägers (dazu a)) sowie aus den Ausführungen des Sachverständigen Dr. X. (dazu b)), und zwar mit dem erforderlichen Grad der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit. Soweit das schriftliche Gutachten des Sachverständigen vom 10. Januar 2013 und dessen ergänzende mündliche Erläuterungen vor dem Verwaltungsgericht vom 18. März 2014 in bestimmten Zusammenhängen noch Widersprüche bzw. Unklarheiten enthielten, hat der Sachverständige alle bedeutsamen Punkte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat überzeugend und nachvollziehbar erläutert. Es sind nicht ansatzweise Bedenken hinsichtlich der fachlichen Kompetenz oder der Unparteilichkeit des Sachverständigen erkennbar oder geltend gemacht worden. Weiter hat der Sachverständige keine Unsicherheiten erkennen lassen; zuvor aufgetretene vermeintliche Widersprüche hat er geklärt. Daraus ergibt sich für den Senat insgesamt eine taugliche und hinreichend fundierte Grundlage, um die Frage des hier streitigen Ursachenzusammenhangs auf einer ausreichenden Tatsachenbasis beurteilen zu können.
39a) Zur Überzeugung des Senats hat sich der Unfall folgendermaßen ereignet: Als sich der rechte Fuß des Klägers auf der ersten Stufe unter dem oberen Podest der Außentreppe befand und er seinen linken Fuß schon angehoben hatte, um die nächstuntere Treppenstufe zu betreten, rutschte er aus. Der Kläger versuchte, sich durch einen großen Ausfallschritt mit dem linken Bein nach vorn und durch Festhalten mit der rechten Hand am Treppengeländer abzufangen. Dabei schlug der Kläger mit der Stelle seines unteren linken Unterschenkels, an der die Achillessehne riss, an der von oben betrachtet vorletzten Treppenstufenkante auf.
40Grundlage für die Annahme dieses Geschehensablaufs sind die im Laufe des Verwaltungsverfahrens und des erstinstanzlichen Verfahrens erfolgten Angaben des Klägers (insbesondere sein Schreiben vom 17. November 2010 an die Unfallkasse sowie seine Schriftsätze vom 11. und 18. Januar 2012 an das Verwaltungsgericht) in Verbindung mit dem sonstigen Akteninhalt. Der Kläger hat das Unfallgeschehen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zwar nicht mehr vollständig aus eigener Erinnerung wiedergeben können. Dies ist nachvollziehbar, weil es mittlerweile fünf Jahre zurückliegt. Der Kläger hat aber auf seine bisherigen Schilderungen verwiesen und bekräftigt, diese träfen zu. Aus diesen ergibt sich zusammen mit den Angaben in der mündlichen Verhandlung der oben ausgeführte Ablauf. Dieser ist in sich schlüssig und plausibel. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die Angaben des Klägers nicht zutreffen könnten, sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Vielmehr werden diese Angaben durch die Einschätzungen des Sachverständigen gestützt. Dieser hat vor dem Senat nachvollziehbar dargelegt, dass die Achillessehne des Klägers (d.h. auch unter Berücksichtigung vorhandener degenerativer Veränderungen) nicht gerissen wäre, wenn er mit dem Muskelbereich des Unterschenkels, also mit der Wade, auf die Treppenkante aufgeschlagen wäre (zu den weiteren Einzelheiten der Feststellungen des Sachverständigen siehe unter b)).
41Die Angaben des Klägers zum Geschehensablauf werden nicht dadurch unschlüssig, dass Chefarzt Dr. L. vom St. S. Krankenhaus in T. in einem Zwischenbericht vom 19. August 2010 für die Unfallkasse angegeben hat, der Kläger sei auf das linke Bein gefallen und mit seinem linken oberen Sprunggelenk umgeknickt. Der Kläger kann sich nicht erklären, wie Herr Dr. L. zu dieser Feststellung gekommen ist. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Operationsbericht des gleichen Krankenhauses vom 12. August 2010 heißt es, der Kläger sei beim Heruntergehen einer Treppe ausgerutscht und mit dem Fuß gegen die Stufe geschlagen. Aus welchen Gründen die Unfallschilderung im zeitlich späteren Zwischenbericht davon abweicht, ist unklar. Bei der Bewertung der Angaben in diesem Zwischenbericht ist zu berücksichtigen, dass er nicht dazu diente, der Unfallkasse eine detaillierte Unfallschilderung zukommen zu lassen, sondern vor allem erläutern sollte, welche medizinische Behandlung bereits durchgeführt worden war und welche noch erforderlich sein würde. Unabhängig davon hat der Sachverständige nachvollziehbar erläutert, dass die Achillessehne des Klägers durch ein bloßes Umknicken mit dem Fuß nicht hätte reißen können (dazu sogleich unter b)).
42b) Ausgehend von dem vom Kläger geschilderten Unfallhergang hat der Sachverständige plausibel und überzeugend begründet, dass zwischen dem Unfall des Klägers und dem Riss der Achillessehne ein naturwissenschaftlicher Kausalzusammenhang in dem Sinne besteht, dass ohne den Unfall die Achillessehne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht gerissen wäre (dazu aa)). Unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Sachverständigen ist der Unfall darüber hinaus auch wesentliche Ursache im dienstunfallrechtlichen Sinne und nicht bloße Gelegenheitsursache (dazu bb)).
43aa) Der Sachverständige hat auf Seite 18 seines Gutachtens angegeben, dass nach wissenschaftlichen Erkenntnissen auch gesunde Sehnen durch unvorhergesehene urplötzliche Belastungen aufgrund äußerer Störfaktoren reißen könnten. Insoweit stimmt er mit dem fachärztlichen Berater der Unfallkasse Dr. W. überein, der in seiner Stellungnahme vom 8. November 2010 ausgeführt hatte, ein Aufschlagen auf eine Treppenstufenkante könne eine Achillessehnenruptur herbeiführen, falls der Schlag direkt die Achillessehne treffe.
44Der Sachverständige hat ausführlich und nachvollziehbar dargelegt, dass hier sowohl die Art des Risses als auch dessen Lokalisation erkennen lassen, dass die Achillessehne durch den Aufprall auf der Treppenstufenkante gerissen ist.
45Er hat in seinem schriftlichen fachchirurgischen Gutachten vom 10. Januar 2013 sowie in seinen mündlichen Erläuterungen in den mündlichen Verhandlungen vor dem Verwaltungsgericht und vor dem Senat ausgeführt, dass die Achillessehne aus Längs- und Querfasern bestehe. Die Längsfasern seien stärker als die Querfasern, welche dazu dienten, die Längsfasern zusammenzuhalten. Bei einem direkten Anprall auf die längsgespannte Sehne rissen die Längsfasern entlang ihrer Zugrichtung und seien dann längs aufgefasert. Bei einem Riss wegen degenerativer Veränderungen rissen die Sehnen hingegen typischerweise quer und begrenzt auf einen kleinen Bereich. Die Ausführungen auf Seite 19 seines Gutachtens, die er teilweise schon in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht berichtigt hatte, hat der Sachverständige nunmehr vor dem Senat vollständig (und damit jetzt nachvollziehbar) korrigiert: „Der Satz auf der Mitte von Seite 19 muss wie folgt heißen: ‚Weiterhin kommt es im Rahmen degenerativer Rupturen der Sehne in der Regel zu einem quer (90 Grad zum Verlauf der Faserrichtung) verlaufenden Rupturmuster und nicht wie im beschriebenen Fall längs verlaufend.‘“
46Der Sachverständige hat darauf hingewiesen, dass die Achillessehne des Klägers ausweislich des Operationsberichtes vom 12. August 2010 bis in den Muskel hinein längs aufgefasert gewesen sei. Ein solcher Befund kann nach seinen Ausführungen nur durch erheblichen und plötzlichen Druck auf die gespannte Sehne entstehen wie z. B. bei einem Schlag mit einem Kantholz, bei einem Fußtritt oder bei dem Aufschlagen auf eine Treppenstufenkante. Die pathologisch-anatomische Begutachtung vom 16. August 2010 des Pathologischen Instituts am St. K. in T. steht dieser Bewertung nicht entgegen. Der Sachverständige hat dazu erläutert, dass die fünfte Zeile dieser Begutachtung unter der Überschrift „Diagnose“ auf ein frisches Trauma hindeute („Frische in granulozytärer Demarkation befindliche Muskelfasernekrosen.“). Er hat weiter darauf hingewiesen, dass die in der pathologisch-anatomischen Begutachtung erwähnten Muskelfasernekrosen auch nach einer traumatischen Verletzung einer Sehne entstünden, nicht nur bei degenerativen Veränderungen.
47Zur Lokalisation der Ruptur am äußerst körperfernen Teil der Achillessehne kurz vor dem Übergang zum Fersenbein hat der Sachverständige Folgendes ausgeführt: Diese Stelle befinde sich 4 bis 5 cm unterhalb der Engstelle der Achillessehne, an der diese am ehesten reiße. Letzteres hänge damit zusammen, dass die Achillessehne wie eine Sanduhr geformt und die Engstelle am schlechtesten durchblutet sei. Ein Riss aufgrund von degenerativen Veränderungen sei daher dort am wahrscheinlichsten (bis zu 80% der Risse). Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass die Achillessehne des Klägers nur sehr unwahrscheinlich aufgrund von Vorschädigungen ansatznah am Fersenbein gerissen sei. Dann hätte nämlich die Engstelle der Achillessehne wegen der dort schlechteren Durchblutung „noch viel vorgeschädigter“ sein müssen. Dies sei hier aber nicht der Fall gewesen. Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf die Abbildungen in seinem Gutachten weiter ergänzt, dass die Stelle, an der die Achillessehne beim Kläger gerissen ist, sich typischerweise etwas oberhalb der von einem Halbschuh bedeckten Ferse befinde, vor allem dann, wenn der Fuß (wie z. B. bei einem Ausfallschritt) nach oben gestreckt werde. Die Lokalisation der Rissstelle spricht nach den Angaben des Sachverständigen auch dafür, dass der Kläger genau mit dieser und nicht mit einer anderen Stelle seines linken Unterschenkels auf die Treppenstufenkante aufgeschlagen ist. Andernfalls, so der Gutachter weiter, wäre die Achillessehne des Klägers wahrscheinlich nicht an dieser Stelle oder gar nicht gerissen.
48Die beim Kläger bestehenden degenerativen Veränderungen sah der Sachverständige als altersentsprechend und deutlich weniger gewichtig für den Riss als das Unfallgeschehen an. Vielmehr sei ein Riss der Achillessehne unten am Fersenbein wegen Vorschädigungen hier sehr unwahrscheinlich. Dies leuchtet vor dem Hintergrund seiner Ausführungen zu Art und Lokalisation des Risses ohne Weiteres ein.
49Zur Frage der naturwissenschaftlichen Kausalität des Unfalls hat der Sachverständige in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat letztlich erklärt, der Riss sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den vom Kläger geschilderten Unfall verursacht worden. Dass er in seinem Gutachten von „hinreichender Wahrscheinlichkeit“ ausging, womit nach seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht eine Wahrscheinlichkeit „90% plus“ gemeint sei, widerspricht dieser Erklärung vor dem Senat nicht. Der Sachverständige hat nämlich die Verwendung dieser unterschiedlichen Begriffe wie folgt erläutert: Im medizinischen Bereich sei es immer schwierig, sich auf 100% festzulegen. Rein theoretisch sei immer eine andere Ursache denkbar, die vielleicht einen Verursachungsanteil haben könnte. Im vorliegenden Fall habe er aber keine andere Ursache gefunden. Deshalb könne er auch sagen, der Riss sei mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit durch den vom Kläger geschilderten Unfall verursacht worden. Diese Erläuterungen sind ohne Weiteres nachvollziehbar. Im Übrigen ist für die Frage der hier maßgeblichen Kausalität nicht allein entscheidend, mit welchem Begriff ein medizinischer Sachverständiger die Kausalität in seinem schriftlichen Gutachten bezeichnet, sondern was er damit konkret meint. Letzteres hat der Sachverständige dem Senat nachvollziehbar erläutert.
50bb) Neben der hier vorliegenden naturwissenschaftlichen Kausalität ist der Unfall des Klägers auch im dienstunfallrechtlichen Sinne wesentliche Ursache für den Riss der Achillessehne.
51Diese Frage ist keine rein medizinische. Ihre Beurteilung hängt auch von einer juristischen Bewertung ab. Nach den oben dargelegten Vorgaben der Rechtsprechung zum Kausalzusammenhang kommt es hier darauf an, ob es für den Riss einer schon vorgeschädigten Achillessehne einer besonderen, in ihrer Eigenart unersetzlichen Einwirkung bedurfte. Altersbedingte und ‑typische Veränderungen der Achillessehne schließen im Falle eines Risses einen Dienstunfall nicht aus. Auch kommt es nicht auf die Ursachen einer Vorschädigung oder darauf an, ob die Achillessehne in einem für das Alter des Betroffenen außergewöhnlichem Maße vorgeschädigt war. Der mit der Achillessehnenruptur verbundene Körperschaden ist dem individuellen Lebensschicksal des Beamten und damit seinem Risikobereich zuzurechnen, wenn die schadhafte Sehne jederzeit auch außerhalb des Dienstes bei einer im Alltag vorkommenden Belastung hätte reißen können.
52Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Oktober 2013 – 2 B 34.12 –, juris, Rn. 8, und vom 8. März 2004 – 2 B 54.03 –, Buchholz 239.1 § 31 BeamtVG Nr. 13 = juris, Rn. 8 f., sowie Urteil vom 18. April 2002 – 2 C 22.01 –, DVBl. 2002, 1642 = juris, Rn. 11 (jeweils zum Achillessehnenriss); OVG NRW, Urteil vom 28. November 2014 – 1 A 1860/14 –, DÖD 2015, 104 = juris, Rn. 57.
53Auf der Grundlage der überzeugenden, nämlich anschaulichen und nachvollziehbaren einschlägigen Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vom 24. August 2015 ist hier bewertend festzustellen, dass ein alltägliches Ereignis bei dem Kläger nicht zu einem Riss seiner Achillessehne ansatznah am Fersenbein geführt hätte. Der Sachverständige hat in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat dargelegt, dass eine Achillessehne nur dann in der hier gegebenen Weise (Riss am Fersenbeinansatz mit längs verlaufenden und bis in den Muskel reichenden Auffaserungen) reißen könne, wenn es durch ein unvorhergesehenes Ereignis, das den Reflexbogen ausschalte, zu einem plötzlichen, erheblichen Druck auf die angespannte Sehne komme. Als Beispiele hat der Sachverständige einen Schlag mit einem Kantholz, einen Tritt mit dem Fuß oder ein plötzliches Treten in ein Loch genannt. Vergleichbares könne auch bei normalem Stehen geschehen, wenn man nicht damit rechne, an der Sehne getroffen zu werden. Solche vom Sachverständigen beispielhaft benannten, unvorhergesehenen plötzlichen Ereignisse stellen keine alltäglichen Belastungen, sondern Ausnahmefälle dar. Bei einem im Alltag vorkommenden bloßen Umknicken mit dem Fuß, einem Stolpern oder auch beim normalen Treppensteigen wäre die Achillessehne des Klägers nach den Angaben des Sachverständigen auch unter Berücksichtigung der festgestellten degenerativen Veränderungen gar nicht oder jedenfalls nicht ansatznah am Fersenbein gerissen.
54Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
55Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 167 Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
56Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 BRRG nicht gegeben sind.