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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe:
2Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin, weil auch der angefochtene Streitwertbeschluss eine Einzelrichterentscheidung ist (§§ 66 Abs. 6 Satz 1, 68 Abs. 1 Satz 5 des Gerichtskostengesetzes [GKG]). Eine Übertragung des Beschwerdeverfahrens an den Senat nach § 66 Abs. 6 Satz 2 GKG kommt nicht in Betracht, da es weder besondere Schwierigkeiten aufweist noch die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat.
3Die Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert des erstinstanzlichen Klageverfahrens zutreffend gemäß § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit Nr. 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 auf bis zu 40.000,00 Euro festgesetzt. Die zur Begründung der Beschwerde vorgetragenen Argumente geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner im Beschluss vom 22. Januar 2015 - 19 B 1257/14 -, juris, begründeten Streitwertpraxis abzuweichen. Dass eine berufseröffnende Prüfung, wie die Beschwerde geltend macht, eine über das wirtschaftliche Interesse weit hinausgehende (aber insofern nicht bezifferbare) Bedeutung hat, mag zutreffen, ist aber jedenfalls kein Grund, bei der Streitwertbemessung hinter das wirtschaftliche Interesse noch zurückzugehen. Der aufgrund von Lehramtsprüfungen zu erwartende Verdienst ist nach Auffassung des Senats hinreichend in der im genannten Beschluss erläuterten Weise konkretisierbar.
4Der Kostenhinweis ergibt sich aus § 68 Abs. 3 GKG.
5Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).