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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 E 150/12

Datum:
13.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 E 150/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0113.19E150.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 3543/10
Leitsätze:

Eine sonstige, außerhalb eines lehramtsbezogenen Studiengangs abgelegte Hochschulabschlussprüfung ist als lehramtsspezifisch im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 LABG NRW zu qualifizieren, wenn das Studium des Bewerbers in dem anzuerkennenden Fach bildungswissenschaftliche, fachwissenschaftliche und fachdidaktische Studien umfasste, durch die er in diesem Fach die grundlegenden Kompetenzen für Unterricht und Erziehung, Beurteilung, Diagnostik, Beratung, Kooperation und Schulentwicklung erworben und diese in der Prüfung auch nachgewiesen hat.

 
Tenor:

Der Berufungszulassungsantrag 19 A 447/12 und der Prozesskostenhilfeantrag für das zweitinstanzliche Verfahren werden abgelehnt.

Die Beschwerde 19 E 150/12 wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens 19 A 447/12 und des Beschwerdeverfahrens 19 E 150/12. Im Beschwerdeverfahren 19 E 150/12 werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren 19 A 447/12 wird auf 7.500,00 Euro festgesetzt.

 
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