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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 544/15

Datum:
12.05.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 544/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0512.19B544.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 9 L 407/15
Leitsätze:

Eine Schülerin, die Mutter geworden ist und deren Schulpflicht nach § 40 Abs. 1 Nr. 5 SchulG NRW während der achtwöchigen nachgeburtlichen Mutterschutzfrist in § 6 Abs. 1 Satz 1 MuSchG ruht, darf die Schule auf eigenen Wunsch auch vor Ablauf dieser Frist besuchen, wenn sie nach ärztlicher Bescheinigung die Schule besuchen kann.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

 
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