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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 B 1257/14

Datum:
22.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 B 1257/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0122.19B1257.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 10 L 515/14
Leitsätze:

1. Eine Bescheinigung nach § 39 Abs. 1 OVP NRW über die nicht bestandene Staatsprüfung ist keine Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW, wenn das Nichtbestehen ausschließlich auf einem Versäumen der Meldung ohne schwerwiegenden Grund nach den §§ 29 Abs. 2, 34 Abs. 1 OVP NRW beruht.

2. Stellt eine Behörde einen Bescheid durch die Post mit Postzustellungsurkunde zu, ist die Rechtsbehelfsbelehrung nicht unrichtig im Sinne des § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, wenn für den Fristbeginn auf die Zustellung des Bescheides verwiesen wird.

3. Der Senat bemisst den Streitwert für den Streit um eine den Berufszugang eröffnende abschließende (Staats-)Prüfung nach Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Ende 2013 bekannt gegebenen Fassung für ab Anfang 2014 bei dem Oberverwaltungsgericht eingegangene Verfahren mit dem Jahresbetrag des erzielten oder erwarteten Verdienstes, mindestens aber 15.000,-- Euro (Änderung der Senatspraxis).

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Instanzen auf jeweils 20.000,00 Euro festgesetzt.

 
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