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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 790/12

Datum:
03.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 790/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0903.19A790.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 18 K 8897/10
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides der Bezirksregierung E.          vom 17. November 2010 verpflichtet, das „International Baccalaureate Certificate of results“ (IB-C) des Klägers vom 3. August 2010 als dem schulischen Teil der Fachhochschulreife gleichwertig anzuerkennen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen trägt das beklagte Land.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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