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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 644/13

Datum:
12.02.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 644/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0212.19A644.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 173/12
Leitsätze:

Die Aufgabe der Mitverantwortlichen für die Berufserziehung nach § 41 Abs. 2 Halbsatz 1 SchulG NRW erschöpft sich darin, die ihnen berufsbildungsrechtlich zu Gebote stehenden Einwirkungsmöglichkeiten auf die Auszubildenden zur Einhaltung der Schulpflicht zu ergreifen.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

 
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