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Der Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 40.000 Euro festgesetzt.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.
2Der Kläger stützt ihn auf den Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Das Zulassungsvorbringen weckt jedoch keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils. Das Verwaltungsgericht hat zu Recht festgestellt, dass der Kläger seine krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit nicht nachgewiesen hat. In der Tat reicht das vorgelegte ärztliche Attest der Frau Dr. X. vom 18. Februar 2014 dafür nicht aus. Soweit mit diesem bescheinigt wird, dass der Kläger sich seit Längerem in regelmäßiger ambulanter Behandlung befand, ist das ohne Aussagewert für das Vorliegen von Prüfungsunfähigkeit am Prüfungstag, dem 16. Januar 2014. Ferner lässt keine der gestellten Diagnosen - Onychodystrophie (Störung des Nagelwachstums), chronisch rezidivierendes intertriginöses Ekzem (Entzündung der Haut) und umschriebene Hyperhidrosis (übermäßige Schweißproduktion) - bereits aus sich heraus auf das Vorliegen von Prüfungsunfähigkeit schließen. Welche Auswirkungen sich für das Leistungsvermögen in der konkreten Prüfung ergeben, ist dem nicht zu entnehmen. Das gilt auch unter Berücksichtigung der nicht näher erläuterten ärztlichen Empfehlung, starke Stressbelastung zu vermeiden, sowie der Feststellung, der Kläger sei in seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt gewesen. Eine solche Beeinträchtigung kann in vielerlei Hinsicht und in unterschiedlichen Umfang bestehen; sie ist nach allgemeinem Sprachgebrauch nicht mit der Unfähigkeit gleichzusetzen, an einem bestimmten Tag eine Prüfung abzulegen. Abgesehen davon ist der Bescheinigung - die nicht auf einer Untersuchung am Prüfungstag beruht, sondern erst mehr als einen Monat nach dem vorgesehenen Prüfungstermin erstellt worden ist - nicht einmal zu entnehmen, dass der Kläger am Prüfungstag in seiner beruflichen Tätigkeit beeinträchtigt war. Die entsprechende Aussage ist nämlich im Imperfekt gehalten ("war beeinträchtigt"); jegliche Konkretisierung des Zeitraums, in dem die Beeinträchtigung vorgelegen haben soll, fehlt.
3Dass die Verfasserin Frau Dr. X. mit ihren Ausführungen Prüfungsunfähigkeit "gemeint" habe, wie sich "im Kontext" erschließe, bleibt eine Behauptung des Klägers ohne jede Substanz. Das weitere Zulassungsvorbringen, dass (auch) andere ärztliche Bescheinigungen unklar sein mögen, ist für die Entscheidung des Streitfalls ohne Belang.
4Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG in Verbindung mit Ziffer 36.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (Jahresbetrag des zu erwartenden Verdienstes).
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Januar 2015 ‑ 19 B 1257/14 -, juris Rdn. 41 ff.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 GKG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).