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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2635/11

Datum:
01.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2635/11
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0701.19A2635.11.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 3243/10
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Der Bescheid der Beklagten wird aufgehoben, soweit hierin ein Betrag von mehr als 477,25 Euro festgesetzt wird. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits beider Rechtszüge tragen die Klägerin zu 84 % und die Beklagte zu 16 %.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe dieses Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 109,19 Euro festgesetzt.

 
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