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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 254/13

Datum:
10.12.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 254/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1210.19A254.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 6 K 2684/12
Leitsätze:

1. Eine Leistungsbewertung im Sinne des § 110 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 JustG NRW liegt nur dann vor, wenn ein Prüfer die Leistung eines Prüflings inhaltlich bewertet und ihm dabei ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht.

2. Die Entscheidung der Hochschule über die Entziehung eines Doktorgrades wegen Verstoßes gegen die wissenschaftliche Redlichkeit in der Dissertation unterliegt regelmäßig der vollen gerichtlichen Überprüfung, ohne dass der Hochschule dabei ein prüfungsspezifischer Bewertungsspielraum zusteht.

3. Regelt der Fachbereichsrat einer Hochschule vollständig oder teilweise die Entziehung des Doktorgrades aus Anlass von Verstößen gegen die Promotionsordnung, so hat diese Regelung nach § 1 Abs. 1 VwVfG NRW Anwendungsvorrang vor den allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Bestimmungen über die Rücknahme und den Widerruf begünstigender Verwaltungsakte in den §§ 48, 49 VwVfG NRW (gegen VG Gelsenkirchen, Urteil vom 12. März 2012 - 4 K 3125/08 - , juris, Rdn. 211).

4. Die §§ 64 Abs. 2 Nr. 9, 67 Abs. 3 Satz 3 HG NRW sind verfassungskonform einschränkend dahin auszulegen, dass sie zur Regelung nur solcher grundrechtseinschränkenden Maßnahmen ermächtigen, die durch ein wissenschaftsbezogenes Fehlverhalten des Graduierten veranlasst sind.

5. Es liegt grundsätzlich im normgeberischen Ermessen des Fachbereichs, ob und für welche akademischen Grade er satzungsrechtlich eine zwingend zu beachtende Entziehungsfrist normiert.

 
Tenor:

Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 
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