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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2446/12

Datum:
02.02.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
19 A 2446/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0202.19A2446.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 10 K 1582/12
Leitsätze:

Die Bestimmung in § 101 Abs. 6 SchulG NRW über die Aufhebung einer Ersatzschulgenehmigung vermittelt einem ehemaligen Schüler einer genehmigten Ersatzschule keinen Drittschutz.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 Euro festgesetzt.

 
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