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Oberverwaltungsgericht NRW, 19 A 2097/14

Datum:
04.05.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
19. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
19 A 2097/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0504.19A2097.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 2097/14
Leitsätze:

1. Der Passversagungstatbestand in der 3. Alternative des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG setzt den durch konkrete Tatsachen begründeten Verdacht voraus, der Passbewerber werde sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden. Hierin liegt eine Herabstufung des anzulegenden Wahrscheinlichkeitsmaßstabs in Bezug auf die vorausgesetzte Gefährdung.

Die Anknüpfungstatsachen für die Gefahrenprognose müssen so konkret gefasst sein, dass sie einer Überprüfung im gerichtlichen Verfahren zugänglich sind; für sie verbleibt es bei dem Regelbeweismaß der vollen richterlichen Überzeugungsge-wissheit nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

2. In der Ausreise eines Deutschen zum Zweck der Unterstützung des militanten "Jihad" liegt eine Gefährdung sonstiger erheblicher Belange der Bundesrepublik Deutschland im Sinne der 3. Variante des § 7 Abs. 1 Nr. 1 PassG.

 
Tenor:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in beizutreibender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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Entscheidungsgründe:

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