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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 779/15

Datum:
23.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 779/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0723.18B779.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 8 L 629/15
Schlagworte:
Ausreisefrist Abschiebungsandrohung
Normen:
AufenthG § 59 Abs. 1 Satz 4
Leitsätze:

Die lediglich in § 59 Abs. 1 Satz 4 AufenthG vorgesehene Verlängerung der Ausreisefrist soll die Berücksichtigung solcher anerkennenswerter Belange des Ausländers ermöglichen, die den konkreten Zeitpunkt der Aufenthaltsbeendigung betreffen, diese als solche aber nicht in Frage stellen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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