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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 665/15

Datum:
20.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 665/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1120.18B665.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 12 L 2391/14
Schlagworte:
Freizügigkeitsvermutung Unionsbürger Familienangehöriger Feststellung des Nichtbestehens des Freizügigkeitsrechts
Normen:
FreizügG/EU § 1; FreizügG/EU § 11 Abs. 2; FreizügG/EU § 7 Abs. 1
Leitsätze:

1. Vorbehaltlich besonderer Ausnahmeregelungen ist das Aufenthaltsgesetz auf Personen, die dem Anwendungsbereich des § 1 FreizügG/EU unterfallen, erst anwendbar, nachdem die Ausländerbehörde gemäß § 11 Abs. 2 FreizügG/EU das Nichtbestehen oder den Verlust des Freizügigkeitsrechts nach § 2 Abs. 1 FreizügG/EU festgestellt hat.

2. Ehegatten sind i.S.v. § 1 FreizügG/EU Familienangehörige von Unionsbürgern.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 1.250 Euro festgesetzt.

 
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