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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 486/14

Datum:
21.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 486/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0721.18B486.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 7 L 2550/13
Schlagworte:
Regelerteilungsvoraussetzung Regel-/Ausnahmeverhältnis Täuschungshandlungen Falschangaben Identität Ausweisungsgründe Ausweisungsinteresse Straftaten
Normen:
AufenthG-E § 25b; AufenthG § 25a Abs. 3; AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 2
Leitsätze:

1. Die Erfüllung der Voraussetzungen des § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG-E ist in der Regel sowohl notwendig als auch hinreichend für die Annahme einer nachhaltigen Integration des Ausländers im Sinne des § 25b Abs. 1 Satz 1 AufenthG-E.

2. Von dem Versagungstatbestand des § 25b Abs. 2 AufenthG-E nicht erfasste (zurückliegende) Identitätstäuschungen und Straftaten stehen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann entgegen, wenn sie nach ihrer Art oder Dauer so bedeutsam sind, dass sie das Gewicht der nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 5 AufenthG-E relevanten Integrationsleistungen für die nach Abs. 1 Satz 1 maßgebliche Annahme der nachhaltigen Integration beseitigen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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