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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 B 312/14

Datum:
27.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 B 312/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0727.18B312.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 5 L 1126/12
Schlagworte:
Sicherheitsgespräch Hinweispflicht
Normen:
AufenthG § 54 Nr. 6
Leitsätze:

Die Ausländerbehörde ist nicht verpflichtet, den Ausländer auf eine etwa gegebene Freiwilligkeit der Teilnahme an einem Sicherheitsgespräch i. S. v. § 54 Nr. 6 AufenthG hinzuweisen.

 
Tenor:

Der angegriffene Beschluss wird teilweise geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage 5 K 5160/12 (VG Köln) wird wiederhergestellt gegen die Regelungen, die in Ziffern 1 (Ausweisung), 5 (Meldepflicht) und 6 (räumliche Beschränkung) der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. August 2012 getroffen worden sind, bzw. angeordnet, soweit es die Regelung in Ziffer 7 (Zwangsmittelandrohung) betrifft.

Die weitergehende Beschwerde (Ziffern 4 - Abschiebungsandrohung - und 9 - Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ‑) wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen trägt der Antragsteller 1/3 und der Antragsgegner 2/3.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500 Euro festgesetzt.

 
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