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Die Anhörungsrüge wird verworfen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
G r ü n d e
2Die Anhörungsrüge ist zu verwerfen, weil die Darlegungsanforderungen des § 152a Abs. 2 Satz 6 VwGO nicht erfüllt werden. Nach dieser Bestimmung muss das Vorliegen einer Gehörsverletzung sowie deren Entscheidungserheblichkeit dargelegt werden, also konkreter entscheidungserheblicher Vortrag aus dem vorangegangenen Verfahren benannt werden und zudem aufgezeigt werden, weshalb der Rügeführer der Auffassung ist, das Gericht habe diesen Vortrag entweder gar nicht zur Kenntnis genommen oder jedenfalls nicht in Erwägung gezogen.
3Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. März 2010 – 5 B 4.10 -, juris Rn. 4 m.w.N.
4Diesen Anforderungen genügt die Anhörungsrüge nicht. Lediglich im Zusammenhang mit dem angeblichen Ablauf der Überstellungsfrist wird überhaupt auf früheren Vortrag Bezug genommen. Allerdings soll dieser „in dem hier zugehörigen Eilverfahren“… beim Verwaltungsgericht Münster – 8 L 1213/15.A – erfolgt sein, in dem eine Entscheidung noch nicht ergangen sein soll. Inwieweit sich daraus eine Gehörsverletzung durch den Senat im angegriffenen Beschluss ergeben soll, wird dagegen nicht dargelegt und ist auch unerfindlich, denn die Antragsteller haben jenes Verfahren im Beschwerdeverfahren 18 B 1002/15 nicht einmal erwähnt. Im Weiteren erschöpft sich die Anhörungsrüge in einer allgemeinen Kritik an der inhaltlichen Richtigkeit der Senatsentscheidung, ohne auch nur ansatzweise den Darlegungsanforderungen der Anhörungsrüge zu genügen. Es ist jedoch nicht Sinn des Rechtsbehelfs des § 152a VwGO, das Gericht jenseits eines Gehörsverstoßes zu einer Ergänzung, Erläuterung oder Änderung seiner Entscheidung zu veranlassen.
5Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar.