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Oberverwaltungsgericht NRW, 18 A 20/15

Datum:
12.08.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
18. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
18 A 20/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0812.18A20.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 24 K 460/15
Schlagworte:
Erteilungsvoraussetzung Anspruch Visum Absehen Ausnahmefall
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1; AufenthG § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2
Leitsätze:

Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 1 AufenthG ist nicht gegeben, wenn im Einzelfall von einer zwingenden gesetzlichen Erteilungsvoraussetzung zur Vermeidung unverhältnismäßiger Folgen ausnahmsweise abgesehen werden muss (vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Dezember 2014 ‑ 1 C 15.14 ‑)

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- EUR festgesetzt.

 
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