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Oberverwaltungsgericht NRW, 17 A 2559/14

Datum:
08.07.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
17. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
17 A 2559/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0708.17A2559.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 18 K 5740/13
Schlagworte:
Versorgung; Versorgungsleistung; Rente; Kapitalleistung; Optionsrecht; Hinausschieben; Insolvenz; Insolvenzmasse; Insolvenzverwalter
Normen:
SVZWL § 71; InsO § 81
Leitsätze:

Das in der Satzung eines Versorgungswerks den Mitgliedern eingeräumte Recht, ein Hinausschieben der Kapitalleistung bis zur Vollendung des 70. Lebensjahres zu be-antragen, fällt nicht in die Insolvenzmasse.

 
Tenor:

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 571.620,10 Euro festgesetzt

 
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