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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 411/15

Datum:
21.05.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 411/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0521.16E411.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 11 K 2604/14
 
Tenor:

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren im Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 24. März 2015 wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen Beschlusses, auf die gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO Bezug genommen wird, zurückgewiesen. Soweit sich die Klägerin gegen die Annahme wendet, die zu vollstreckenden Gebührenbescheide des Westdeutschen Rundfunks vom 3. Februar und 2. Juni 2012 sowie vom 4. April 2014 seien ihr sämtlich nicht zugegangen, schildert sie keinen nachvollziehbaren Sachverhalt, mit dem sie substanziieren könnte, warum gleich in drei Fällen an sie gerichtete Schreiben die richtige Anschrift verfehlt haben, wobei hinzukommt, dass die für den Westdeutschen Rundfunk handelnde GEZ auch keine Rückläufe dieser Postsendungen erhalten hat. Die Klägerin macht auch nicht geltend, dass sie seinerzeit nicht unter ihrer vormaligen AnschriftK.------straße  12 in  C.         postalisch erreichbar war. Das einzige Argument der Klägerin für den Nichterhalt der Bescheide, nämlich dass sie im Falle des Erhalts der Gebührenbescheide ja Widerspruch eingelegt hätte, ist ohne hinlängliche Überzeugungskraft, weil das Unterlassen von Rechtsbehelfen auch andere Gründe gehabt haben kann.

Außergerichtliche Kosten des gemäß § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet (§ 166 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).

 
 

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