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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 E 370/14

Datum:
19.08.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 E 370/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0819.16E370.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 K 6189/06
 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. März 2014 teilweise geändert.

Der Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 8. Mai 2013 wird dahin neu gefasst, dass die nach dem rechtskräftigen Urteil des Senats vom 21. November 2012 von der Beklagten an die Klägerin zu erstattenden Kosten auf 20.790,34 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 5. Februar 2013 festgesetzt werden.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Erinnerungs- und Anschlusserinnerungsverfahrens tragen die Klägerin zu zwei Drittel und die Beklagte zu einem Drittel. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen die Klägerin zu elf Zwölftel und die Beklagte zu einem Zwölftel.

 
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