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Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 14. Juli 2015 wird als unzulässig verworfen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.
Die Beschwerde des Antragstellers ist unzulässig.
2Es fehlt an der gesetzlich vorgeschriebenen rechtskundigen Vertretung. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 VwGO müssen sich die Beteiligten unter anderem vor dem Oberverwaltungsgericht, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Das gilt auch für Prozesshandlungen, durch die, wie vorliegend, ein Verfahren vor einem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird (Satz 2 der Vorschrift). Als Bevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen zugelassen. Auf die Notwendigkeit, sich im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht vertreten zu lassen, ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden. Es war ihm zudem aufgrund des Senatsbeschlusses vom 9. Juli 2015 im Verfahren 16 B 722/15 bekannt.
3Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1 und 2 sowie § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.
4Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).