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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 554/15

Datum:
07.10.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 554/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1007.16B554.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Minden, 9 L 241/15
Schlagworte:
Fahrerlaubnis Entziehung Fahreignung Fahreignungs-Bewertungssystem Fahreignungsregister Verwarnung Warnfunktion Tattag Tattagprinzip Bekanntwerden Kenntniserlangung Punkte Punktestand Punktabzug Punktereduzierung Punktegutschrift Verringerung Maßnahme Maßnahmestufe Willkür Willkürfreiheit Vorhersehbarkeit Vertrauensschutz Rückwirkung
Normen:
StVG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3; StVG F. 28.8.2013 § 4 Abs. 6 Satz 3
Leitsätze:

Mit dem Wegfall der vormaligen Bestimmung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 28.8.2013 hat der Gesetzgeber hinlänglich verdeutlicht, dass das Tattagprinzip nicht mehr insoweit gelten soll, als punktebewehrte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr nur dann zu einem die Entziehung der Fahrerlaubnis rechtfertigenden Punktestand führen konnten, wenn der betroffene Fahrerlaubnisinhaber schon im Zeitpunkt der zum rechnerischen Erreichen dieses Punktestandes führenden Tatbegehung bereits verwarnt war.

Weder der Umstand, dass die Befugnis zum Ergreifen von Maßnahmen nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem nunmehr auch vom Zeitpunkt der Kenntniserlangung von punktebewehrten Zuwiderhandlungen durch die Fahrerlaubnisbehörde abhängt und somit ein aus Sicht des Betroffenen zufälliger Umstand Bedeutung erlangt, noch das Fehlen spezieller gesetzlicher Übergangsbestimmungen mit Blick auf den Wegfall der vormaligen Bonusregelung des § 4 Abs. 6 Satz 3 StVG in der Fassung des Gesetzes vom 28.8.2013 stellen die Verfassungsgemäßheit der Neuregelung des Fahreignungs-Berwertungssystems in Frage.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Antragsgegners gegen die Ablehnung vorläufigen Rechtsschutzes wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 23. April 2015 mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert und der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG Minden 9 K 672/15 im Hinblick auf die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 9. Februar 2015 abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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