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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 259/15

Datum:
23.04.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 259/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0423.16B259.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 11 L 106/15
 
Tenor:

Die Beschwerden des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 9. Februar 2015 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.

 
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