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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 257/15

Datum:
14.04.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 257/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0414.16B257.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 6 L 1344/14
Schlagworte:
Punkt Punktsystem Fahreignungs-Bewertungssystem Punktestand Punktezahl Maßnahme Sanktionensystem Punktabzug Ansteigen Vorwirkung Gesetzesänderung Warnfunktion Erziehungsfunktion Ermahnung Verwarnung Wille Gesetzgeber Fachausschuss
Normen:
StVG (F.28.8.13) § 4 Abs. 5 Satz 1; StVG (F.28.8.13) § 4 Abs. 6; StVG (F.28.11.14) § 4 Abs. 6 Satz 3
Leitsätze:

Jedenfalls unter der Geltung des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze vom 28. August 2013 (BGBl. I S. 3313, 3314; im Folgenden: StVG a.F.), also bis zum 4. Dezember 2014, führen punktebewehrte Zuwiderhandlungen im Straßenverkehr, die vor dem Ergreifen einer Maßnahme nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nrn. 1 und 2 StVG stattgefunden haben, nicht zu einer Punktezahl, aufgrund derer die jeweils nächste Sanktionsstufe des Fahreignungs Bewertungssystems ausgelöst wird (wie OVG NRW, Beschluss vom 2. März 2015 16 B 104/15 , juris).

 
Tenor:

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 12. Februar 2015 wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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