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Oberverwaltungsgericht NRW, 16 B 1318/14

Datum:
19.02.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
16 B 1318/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0219.16B1318.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L1464/14
 
Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 27. Oktober 2014 ‑ Versagung vorläufigen Rechtsschutzes und Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe ‑ werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten der Beschwerdeverfahren; außergerichtliche Kosten des Verfahrens hinsichtlich der Beschwerde gegen die Nichtgewährung von Prozesskostenhilfe werden nicht erstattet.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren wegen Versagung vorläufigen Rechtsschutzes auf 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe:

1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13
 

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