Seite drucken Seite drucken   Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

Oberverwaltungsgericht NRW, 16 A 1610/13

Datum:
30.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
16. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
16 A 1610/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0330.16A1610.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 15 K 3729/11
Schlagworte:
Schonzeitaufhebung Schonzeitverkürzung Übermäßiger Wildschaden Sommergänse Letale Vergrämung Jagd
Normen:
BJagdG § 22 Abs. 1 Satz 3; LJG NRW § 24 Abs. 2
Leitsätze:

Bei einem durch sog. Sommergänse angerichteten Schaden von über 10.000 Euro infolge eines Totalausfalls der Ernte auf 15 % der Nutzfläche eines landwirtschaft-lichen Betriebs ist regelmäßig von einem übermäßigen Wildschaden auszugehen.

Eine Schonzeitaufhebung für Grau-, Kanada- und Nilgänse ist aufgrund des von der Jagd ausgehenden letalen Vergrämungseffekts geeignet, übermäßige Wildschäden durch Sommergänse zu vermeiden.

Eine Schonzeitaufhebung ist erforderlich, wenn non-letale Vergrämungsmethoden nicht geeignet sind, übermäßige Wildschäden zu vermeiden, und es auch sonst keine zufriedenstellende andere Lösung gibt.

Ist die Schonzeitaufhebung zur Vermeidung übermäßiger Wildschäden geeignet, erforderlich und angemessen, bleibt für die Ablehnung eines entsprechenden An-trags im Wege des Ermessens grundsätzlich kein Raum.

 
Tenor:

Auf die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 15. Mai 2013 wird das angefochtene Urteil geändert.

Es wird festgestellt, dass die Bescheide des Landesbetriebs Wald und Holz NRW vom 20. Mai 2011 und 7. Mai 2012 rechtswidrig gewesen sind und das beklagte Land verpflichtet gewesen ist, die Schonzeit für nicht brütende Grau-, Nil- und Kanadagänse sowie Gössel dieser Wildarten im Eigenjagdbezirk X.           vom 15. April 2011 bis 15. Juli 2011 und im Eigenjagdbezirk X.           sowie in den gemeinschaftlichen Jagdbezirken S.         -C.       und S.         -W.        /P.     vom 1. April 2012 bis zum 15. Juli 2012 aufzuheben.

Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 24 25 26 27 28 29 30 31 32 33 34 35 36 37 38 39 40 41 42 43 44 45 46 47 48 49 50 51 52 53 54 55 56 57 58 59 60 61 62 63 64 65 66 67 68 69 70 71 72 73 74 75 76 77 78 79 80 81 82 83 84 85 86 87 88 89 90
 

Seite drucken Seite drucken Entscheidung als PDF runterladen Entscheidung als PDF runterladen

logo_justiz-nrw-online_rechtsprechungsdatenbank