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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 E 94/15

Datum:
25.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 E 94/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0325.15E94.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Arnsberg, 12 K 3188/14
Schlagworte:
Petitionsrecht Eingabe Rechtsmissbrauch rechtsmissbräuchlich Vorprüfungsbefugnis Bürgermeister
Normen:
GO NRW § 24 Abs. 1 Satz 1; GO NRW § 24 Abs. 2
Leitsätze:

Das Eingaberecht aus § 24 Abs. 1 Satz 1 GO NRW findet dort seine Grenze, wo es dem Petenten nicht mehr um ein Sachanliegen geht, sondern um eine rechtsmissbräuchliche Inanspruchnahme öffentlicher Stellen. Die angegangene Stelle ist daher nicht verpflichtet, sich mit einer rechtmissbräuchlich vorgebrachten Eingabe sachlich zu befassen.

Zur Frage einer Vorprüfungsbefugnis des Bürgermeisters in Bezug auf rechtsmissbräuchliche Eingaben.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 19. Januar 2015 geändert.

Dem Kläger wird für das erstinstanzliche Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt O.    aus N. beigeordnet.

Außergerichtliche Kosten des gerichtsgebührenfreien Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

 
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