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Die Beschwerde des Vollstreckungsschuldners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 15. Dezember 2014 wird verworfen.
Der Vollstreckungsschuldner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Gründe
2Die statthafte Beschwerde gegen die die Vollstreckung einleitende Verfügung des Vorsitzenden des Verwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2014 ist wegen Versäumung der Beschwerdefrist (§ 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) zu verwerfen.
3Die angefochtene Entscheidung wurde dem Vollstreckungsschuldner am 17. Dezember 2014 per Postzustellungsurkunde zugestellt. Ausgehend davon war die Beschwerde gemäß § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO bis zum 31. Dezember 2014 (Mittwoch) einzulegen. Die Einlegungsfrist wurde durch die am 27. Dezember 2014 beim Verwaltungsgericht eingegangene Beschwerde nicht gewahrt, weil diese nicht durch einen Prozessbevollmächtigten im Sinne von § 67 Abs. 4 VwGO eingelegt wurde. Nach § 67 Abs. 4 Satz 1 und 2 VwGO müssen sich vor dem Oberverwaltungsgericht die Beteiligten, außer im Prozesskostenhilfeverfahren, durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, aber noch ‑ wie hier ‑ vor dem Verwaltungsgericht vorzunehmen sind oder vorgenommen werden können. Durch anwaltlichen Schriftsatz wurde die Beschwerde erst am 21. Januar 2015 und damit nach Ablauf der Frist des § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO eingelegt. Für die Einlegung der Beschwerde läuft schließlich entgegen der Auffassung des Vollstreckungsschuldners auch nicht die Jahresfrist nach § 58 Abs. 2 VwGO. Die dem angegriffenen Beschluss beigefügte Rechtsmittelbelehrung genügt den Anforderungen des § 58 Abs. 1 VwGO. Namentlich wird darin zutreffend und dem Gesetzeswortlaut entsprechend darüber belehrt, dass bereits die das Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht einleitende Prozesshandlung ‑ hier die Einlegung der Beschwerde ‑ dem Vertretungszwang unterliegt.
4Eine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Beschwerde kommt nicht in Betracht. Die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand setzt nach § 60 Abs. 1 VwGO voraus, dass die Frist ohne Verschulden versäumt wurde. Daran fehlt es. Allein der Umstand, dass der Vollstreckungsschuldner die Rechtsmittelbelehrung nicht zutreffend verstanden hat und davon ausgegangen ist, die Beschwerde vor dem Verwaltungsgericht noch ohne anwaltliche Vertretung einlegen zu können, stellt keinen Wiedereinsetzungsgrund dar. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine rechtliche Fehleinschätzung des Beteiligten ein Fristversäumnis in aller Regel nicht entschuldigen. Vielmehr muss ein juristisch nicht vorgebildeter Bürger bei ihm nicht geläufigen Rechtsfragen grundsätzlich juristischen Rat einholen. Vorliegend hätten dem Vollstreckungsschuldner angesichts des entsprechenden Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung zumindest Zweifel kommen müssen, ob er die Beschwerde wirksam ohne Beteiligung eines Prozessbevollmächtigten einlegen konnte. Diese Zweifel hätten für ihn Anlass sein müssen, sich unverzüglich bei einer rechtskundigen Person über die Richtigkeit seines Rechtsverständnisses zu informieren.
5Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
6Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).