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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 971/15

Datum:
29.10.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 971/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1029.15B971.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Aachen, 4 L 502/15
Schlagworte:
Haushaltssatzung Anzeigeverfahren Anzeigefrist Verlängerung Bekanntmachungsverbot
Normen:
GO NRW § 80 Abs. 5
Leitsätze:

Entgegen dem Normwortlaut handelt es sich bei der „Anzeigefrist“ des § 80 Abs. 5

Sätze 2 bis 4 GO NRW um eine Prüffrist, die mit einer temporären Bekanntmachungs-sperre einhergeht.

§ 80 Abs. 5 Satz 4 GO NRW gibt der Aufsichtsbehörde die Befugnis, die Monats(prüf-)frist im Einzelfall aus besonderem Grund zu verkürzen oder zu verlängern, wodurch sich die Bekanntmachung der Haushaltssatzung zeitlich nach hinten verschiebt.

Die Verlängerungsoption des § 80 Abs. 5 Satz 4 GO NRW ist kein kommunalaufsichts-rechtliches Instrument. Stellt die Kommunalaufsicht einen Rechtsfehler fest, hat sie zu entscheiden, ob sie die Haushaltssatzung zum Gegenstand eines Verfahrens nach §§ 119 ff. GO NRW machen will.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 7.500,- € festgesetzt.

 
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