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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 966/15

Datum:
31.08.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 966/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0831.15B966.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 L 814/15
Schlagworte:
Studierendenwerk Verwaltungsrat konstituierende Sitzung Einberufungsanspruch Wahlfehler
Normen:
§§ 5 Abs. 3, 15 Abs. 2 Satz 1 StWG NRW
Leitsätze:

Die Klage- bzw. Antragsbefugnis für ein (Intra-)Organstreitverfahren kann auch auf die Behauptung gestützt werden, der Kläger bzw. Antragsteller sei aufgrund einer Wahl Mitglied eines Verwaltungsgremiums geworden und haben deswegen ein Recht auf dessen Einberufung sowie auf Teilnahme an dessen Sitzungen.

Etwas anderes kann gelten, wenn die Wahl an einem gravierenden und zugleich offensichtlichen Mangel leidet.

§ 15 Abs. 2 Satz 1 StWG NRW verleiht dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats des Studierendenwerks kein implizites Wahlprüfungsrecht.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

 
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