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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 803/15

Datum:
06.08.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 803/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0806.15B803.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 17 L 1761/15
Schlagworte:
grundstücksferner Abholort Abfallbehälter Abfallsammelfahrzeug Rückwärtsfahrten
Normen:
§ 16 Nr. 1 BGV C27
Leitsätze:

§ 16 Nr. 1 Satz 1 BGV C27 liegt die typisierende Annahme zugrunde, dass Rückwärtsfahrten von Abfallsammelfahrzeugen in erhöhtem Maß gefährlich und unfallträchtig sind. Dies kann eine Anordnung gegenüber dem Überlassungspflichtigen rechtfertigen, Abfallbehältnisse an einem anderen Ort als an seinem Grundstück aufstellen zu müssen.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens als Gesamtschuldner.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,- € festgesetzt.

 
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