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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 245/15

Datum:
26.02.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 B 245/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0226.15B245.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 15 L 373/15
Schlagworte:
Ausschuss Antragsrecht
Normen:
GO NRW § 58 Abs. 1 Satz 6
Leitsätze:

Soweit in § 58 Abs. 1 Satz 6 GO NRW von einem Antrag die Rede ist, „den ein Ratsmitglied gestellt hat, das dem Ausschuss nicht angehört“, folgt hieraus kein allgemeines Antragsrecht jedes Ratsmitglieds. Vielmehr muss es sich um einen Antrag handeln, den das Ratsmitglied – zulässigerweise – im Rat oder in einem Ausschuss gestellt hat, dem es angehört, und der in dem Ausschuss, dem es nicht angehört, mitbehandelt wird.

 
Tenor:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000 Euro festgesetzt.

 
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