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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 86/14

Datum:
19.05.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 86/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0519.15A86.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1589/12
Schlagworte:
Kommunale Einrichtung Zulassung Ausschluss Sperrung Internet-Domain Persönlichkeitsrechtsverletzungen Zurechnung
Normen:
GO NRW § 8; StGB §§ 185 ff.; GG Art. 2 Abs. i.V.m. Art. 1 Abs. 1
Leitsätze:

Ein Anspruch auf Zulassung zur Nutzung kommunaler Einrichtungen besteht nur im Rahmen der Zweckbestimmung der öffentlichen Einrichtung nach Maßgabe der jeweiligen Benutzungsordnung sowie in den Grenzen der vorhandenen Kapazitäten.

Bei Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen oder bei anderweitigen (zu erwarten-den) Rechtsverletzungen bei der Nutzung der öffentlichen Einrichtung ist ein Ausschluss von der Benutzung zulässig.

Eine Gemeinde darf eine von ihr als kommunale Einrichtung betriebene Internet-Domain sperren, wenn deren Nutzer über diese Internet-Domain Verletzungen des Persönlichkeitsrechts Dritter begeht.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,- € festgesetzt.

 
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