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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2856/12

Datum:
18.08.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 2856/12
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0818.15A2856.12.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 13 K 317/12
Schlagworte:
Informationsanspruch Öffentliche Sicherheit Justizgebäude Eingangskontrolle Hausrechtsrichtlinie
Normen:
§ 6 Satz 1 a) IFG NRW
Leitsätze:

Zur Sicherheit innerhalb eines Gerichtsgebäudes, die für die Funktionsfähigkeit eines Gerichts unerlässlich ist, trägt das - ggf. auch in einer internen Verwaltungsvorschrift verkörperte - Hausrecht des Gerichtspräsidenten bei. Sicherheitsrelevante Hausrechtsbestimmungen zur Eingangskontrolle in einem Justizgebäude fallen daher unter den Ausschlussgrund des § 6 Satz 1 a) IFG NRW.

 
Tenor:

Das Berufungsverfahren wird hinsichtlich Abschnitt B. II. Abs. 5 und 6 der Hausrechtsrichtlinie für das Justizzentrum L.    eingestellt.

Das angefochtene Urteil wird im Umfang der noch anhängigen Berufung geändert. Insoweit wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger trägt 1/3, der Beklagte 2/3 der Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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