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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 2382/13

Datum:
20.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 2382/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0120.15A2382.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 5826/11
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag Beleuchtungskörper Beitragserhebungspflicht Ausnahme Vergaberechtswidrigkeit unterbliebene Anhörung Heilung
Normen:
KAG NRW § 8 Abs. 2 Satz 1; AO § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. a) KAG NRW iVm § 91 Abs. 2 Nr. 4; AO § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW iVm § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2
Leitsätze:

Eine rechtswidrig unterbliebene Anhörung kann im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 3 lit. b) KAG NRW i. V. m. § 126 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 AO nachgeholt und geheilt werden. Dabei kann die Heilung durch Austausch von Sachäußerungen im Klageverfahren erfolgen.

Gemeinden trifft in aller Regel eine Beitragserhebungspflicht. Sie können ausnahmsweise von einer Beitragserhebung absehen, wenn bei der Durchführung eine nach ihrer Konzeption neuartigen straßenbaulichen Maßnahme, deren wirtschaftlichen Vorteile für die Anlieger nicht ohne Weiteres erkennbar sind, die betroffenen Einwohner nicht bereits im Zeitpunkt der Planung des Vorhabens auf eine etwaige Beitragspflicht hingewiesen worden sind.

Eine Vergaberechtswidrigkeit stellt die Erforderlichkeit des Aufwandes nur in Frage, wenn sie zu einem erhöhten Aufwand geführt hat, weil statt des wirtschaftlichsten Angebots ein solches zu einem unangemessenen Preis zum Zuge gekommen ist.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.868,06 Euro festgesetzt.

 
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