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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1961/13

Datum:
15.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
15 A 1961/13
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0915.15A1961.13.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 2146/12
Schlagworte:
Ratsmitglied Statusrecht Äußerungsrecht Gemeinderat Rügebefugnis Treuepflicht Ratsausschluss Androhung
Normen:
GO NRW §§ 32 Abs. 1 Satz 1, 40, 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 Satz 1, 43 Abs. 1, Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1, 28 Abs. 2 Satz 1; LVerf NRW Art. 78
Leitsätze:

§ 43 Abs. 1 GO NRW stattet die Ratsmitglieder mit einem freien Mandat aus. Sie haben dabei insbesondere auch das Recht zur - ggf. gegenüber der Gemeinde und ihrer Politik kritischen - freien Meinungsäußerung, das nicht nur statusrechtlich, sondern - jedenfalls außerhalb von Ratssitzungen - zudem über Art. 5 Abs. 1 Satz 1

Hs. 1 GG grundrechtlich geschützt ist.

Hinter der Treuepflicht des § 32 Abs. 1 Satz 1 GO NRW steht der Gedanke, die Gemeindeverwaltung von allen Einflüssen freizuhalten, die eine objektive, unparteiische und einwandfreie Führung der Geschäfte gefährden könnten. Ratsmitglieder müssen alles unterlassen, was dem Wohl der Gemeinde und der Einwohnerschaft zuwiderläuft.

Die verfassungsrechtliche Ausstrahlungswirkung des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 GG führt dazu, dass die Treuepflicht des § 32 Abs. 1 Satz 1 GO NRW einem Gemeinderatsmitglied grundsätzlich nicht verbietet, sich auch außerhalb von Ratssitzungen gegenüber der Gemeindeöffentlichkeit oder einzelnen Bürgern zu Vorgängen der Gemeindepolitik kritisch zu äußern. Soweit ein Ratsmitglied derartige Äußerungen tätigt, muss es dies allerdings nach pflichtgemäßer Prüfung insbesondere wahrheits-gemäß und - soweit geboten - vollständig tun. Die Äußerungen dürfen auch keinen diffamierenden Inhalt haben.

Ein Gemeinderat kann eine Befugnis für die Missbilligung und Rüge des Verhaltens seiner Mitglieder nicht allgemein aus §§ 40, 41 Abs. 1 GO NRW in Verbindung mit der Garantie der kommunalen Selbstverwaltung gemäß Art. 28 Abs. 2 Satz 1 GG, Art. 78 LVerf NRW ableiten. Diese Normen ermächtigen den Rat lediglich dazu, Verstöße gegen organschaftliche Pflichten seiner Mitglieder festzustellen.

Ein Gemeinderat hat nach nordrhein-westfälischem Kommunalrecht nicht die Befugnis, einem seiner Mitglieder den Ausschluss aus dem Rat anzudrohen.

Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Beteiligten tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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