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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 1312/14

Datum:
06.01.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 1312/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0106.15A1312.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Düsseldorf, 12 K 6786/12
Schlagworte:
Straßenbaubeitrag Beleuchtungsanlage Grundsatz der Erforderlichkeit
Normen:
KAG NRW § 8 Abs. 2 Satz 1
Leitsätze:

1. Eine unterlassene ordnungsgemäße Instandsetzung hat hinsichtlich des Vorlie-gens des Tatbestandes der beitragsfähigen Herstellung im Sinne von § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW keine eigenständige Bedeutung mehr, wenn die übliche Nut-zungszeit abgelaufen ist.

2. Eine Begrenzung des beitragsfähigen Aufwandes kann sich aus dem Grundsatz der Erforderlichkeit ergeben.

3. Bei der Beurteilung der Erforderlichkeit steht der Gemeinde ein Ermessensspiel-raum zu.

4. Das Merkmal der Erforderlichkeit markiert lediglich eine äußere Grenze der Vertret¬barkeit.

5. Bei der Prüfung der Verletzung des Grundsatzes der Erforderlichkeit kommt es nicht darauf an, ob die Kosten der gewählten Ausbauvariante höher sind als die Kosten, die für eine andere in Betracht kommende Variante vermutlich angefallen wären. Es geht allein darum, ob die von der Gemeinde in Wahrnehmung ihres weiten Ermessensspielraums durchgeführten Arbeiten sich unter Berücksichti-gung der Umstände des Einzelfalls auch im Hinblick auf die angefallenen Kosten als sachlich schlechthin unvertretbar erweisen.

 
Tenor:

Das Urteil wird geändert.

Die Klage wird insgesamt abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.

Der Beschluss ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 3.064,86 Euro festgesetzt.

 
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