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Oberverwaltungsgericht NRW, 15 A 121/15

Datum:
09.12.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
15. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15 A 121/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1209.15A121.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Münster, 1 K 1383/13
Schlagworte:
Zuwendung Widerruf Rücknahme Nachschieben von Gründen Austausch der Ermächtigungsgrundlage Vertrauensschutz Grobe Fahrlässigkeit
Normen:
§§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3, 49 VwVfG NRW
Leitsätze:

Die nachträgliche Heranziehung einer anderen als der im angefochtenen Bescheid genannten Rechtsgrundlage ist nach den zur Zulässigkeit des Nachschiebens von Gründen entwickelten Grundsätzen zulässig und geboten, soweit der Bescheid dadurch nicht in seinem Wesen verändert und der Betroffene nicht in seiner Rechtsverteidigung beeinträchtigt wird.

§§ 48, 49 VwVfG NRW sind sich von ihrer Zweckrichtung her, rechtmäßiges Verwaltungshandeln sicherzustellen, derart ähnlich, dass von einer Wesensänderung regelmäßig nicht gesprochen werden kann, wenn etwa eine zunächst als Widerruf nach § 49 VwVfG NRW erfolgte Aufhebung eines Subventionsbescheides nachträglich auf § 48 VwVfG NRW gestützt wird.

Im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW gilt der Fahrlässigkeitsbegriff des § 276 Abs. 2 BGB. Ob Fahrlässigkeit als einfach oder grob zu bewerten ist, hängt vom Ergebnis der Abwägung aller objektiven und subjektiven Tatumstände im Einzelfall ab und entzieht sich deshalb weitgehend einer Anwendung fester Regeln. Eine juristische Vorbildung oder eine anderweitige besondere Sachkunde des Begünstigten sind aber regelmäßig zu berücksichtigen.

Ob Bedienstete der die Rücknahme aussprechenden Behörde ggf. ebenfalls grob fahrlässig gehandelt haben, ist im Rahmen des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 VwVfG NRW unerheblich.

 
Tenor:

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 24.300,- € festgesetzt.

 
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