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Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 594,75 Euro festgesetzt.
G r ü n d e :
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet. Der Antrag,
3die aufschiebende Wirkung der Klage 24 K 6365/14 vor dem Verwaltungsgericht Köln gegen den Vergnügungssteuerbescheid der Antragsgegnerin vom 22.10.2014 anzuordnen,
4hat auch im Beschwerdeverfahren keinen Erfolg. Dem Antrag ist nicht wegen der im Beschwerdeverfahren dargelegten, vom Senat alleine zu prüfenden Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) stattzugeben. Sie begründen nämlich keine die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO rechtfertigenden ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides im Sinne des entsprechend anzuwendenden § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Bescheid aus den dargelegten Gründen rechtswidrig ist.
5Soweit die Antragstellerin rügt, ihr sei erstmals im Beschwerdeverfahren Gelegenheit geboten worden, ihren Rechtsschutzantrag eingehend zu begründen, ist nicht ersichtlich, inwieweit dies Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides begründen kann. Im Übrigen trifft der Vortrag auch nicht zu. Mit Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 28.11.2014 wurde die Antragstellerin gebeten, den Antrag binnen zweier Wochen nach Akteneinsicht zu begründen. Mit Schreiben vom 9.12.2014 reichte der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin im Hauptsacheverfahren den Verwaltungsvorgang zurück. Am 2.1.2015, dem Tag des angegriffenen Beschlusses, also mehr als drei Wochen später, lagen weder die Antragsbegründung noch ein Fristverlängerungsantrag vor.
6In der Sache begründet das Beschwerdevorbringen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Vergnügungssteuerbescheides. Nach hier allein angezeigter summarischer Prüfung unterliegt die Antragstellerin mit ihrem Unternehmen B. der hier erhobenen Sexsteuer.
7Gemäß § 2 Nr. 3 der Satzung der Antragsgegnerin über die Erhebung einer Steuer auf Vergnügungen sexueller Art vom 19.5.2010 i. d. F. der 1. Änderungssatzung vom 14.2.2013 (VS) unterliegt der Steuer die gezielte Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen in Bars, Sauna-, FKK- und Swingerclubs sowie ähnlichen Einrichtungen.
8Das Tatbestandsmerkmal "ähnliche Einrichtungen", das hier für den Betrieb der Antragstellerin alleine in Betracht kommt, ist nicht zu unbestimmt. Die Anforderungen an den Grad der Bestimmtheit sind umso strenger, je intensiver der Grundrechtseingriff ist, den eine Norm vorsieht. Dabei hängt der verfassungsrechtlich gebotene Grad der Bestimmtheit von der Besonderheit des jeweiligen Tatbestands und von den Umständen ab, die zu der normativen Regelung führen. Das rechtsstaatliche Gebot der Normbestimmtheit verlangt nur, dass Normen so bestimmt sind, wie dies nach der Eigenart des zu ordnenden Lebenssachverhalts mit Rücksicht auf den Normzweck möglich ist. Es genügt, wenn sich der Regelungstatbestand im Wege der Auslegung der einschlägigen Bestimmungen mit Hilfe der anerkannten Auslegungsregeln feststellen lässt.
9Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8.11.2006 ‑ 2 BvR 578, 796/02 ‑, BVerfGE 117, 71 (111)
10Für alle Abgaben muss der abgabenbegründende Tatbestand so bestimmt sein, dass der Abgabepflichtige die auf ihn entfallenden Abgaben ‑ in gewissem Umfang ‑ vorausberechnen kann.
11Vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.7.2003 ‑ 2 BvL 1/99 ‑, NVwZ 2003, 1241 (1247); BVerwG, Urteil vom 27.6.2012 ‑ 9 C 7.11 ‑, NVwZ 2012, 1413 (1415).
12Nach diesen Maßstäben ist der genannte Begriff unter Bestimmtheitsgesichtspunkten unbedenklich. Ihm kann entnommen werden, dass es sich um Einrichtungen handeln muss, die ihrer Zweckbestimmung nach der gezielten Einräumung der Gelegenheit zu sexuellen Vergnügungen dienen. Das erscheint nach summarischer Prüfung den Betrieb der Antragstellerin zu erfassen. Ausweislich der im Verwaltungsvorgang enthaltenen Ausdrucke aus dem Internetauftritt des Betriebs, dem Werbeflyer und dem aktuellen Internetauftritt "www.u. " handelt es sich nicht um einen Betrieb für medizinische Massage. In ihrem Internetauftritt führt die Antragstellerin unter der Überschrift "Die Grenzen unserer Arbeit" ausdrücklich aus: "Unsere Massagen sind kein Ersatz für medizinische oder psychotherapeutische Behandlungen." Vielmehr bedeutet die Spezialisierung auf Tantramassage, dass dieser Betrieb in Abgrenzung von medizinischen Massagebetrieben grundsätzlich und hervorgehoben sexuelle Lust als "eine der stärksten und ursprünglichsten Quellen für Lebensfreude und Zufriedenheit" einbezieht. Dabei beinhalten "alle unsere Massagen … die Möglichkeit einer Yoni-/Lingam-Massage", womit speziell auf den Genitalbereich ausgerichtete Massagen gemeint sind.
13Zwar unterscheidet sich der Betrieb der Antragstellerin von den in § 2 Nr. 3 VS genannten Betrieben dahin, dass die Möglichkeit zum Geschlechtsverkehr jedenfalls mit den Angestellten nicht eingeräumt wird. So heißt es im Internetauftritt des Betriebs: "Geschlechtsverkehr oder anderen sexuellen Austausch bieten wir in keiner Form an. Als Gast nehmen Sie bei B. eine rein passive, empfangende Rolle ein. Dies bietet Ihnen die große Chance, Ihr körperliches Erleben frei von Erwartungen auf ganz neue und andere Art und Weise kennenzulernen." Der Begriff der "sexuellen Vergnügungen" in § 2 Nr. 3 VS ‑ wie auch der "sexuellen Handlungen" in Nr. 4 der Vorschrift ‑ erschöpft sich jedoch nicht im Geschlechtsverkehr.
14Die These der Antragstellerin, es gehe angesichts des Umstandes, dass sie etwa "nach Unfällen wieder zu einem gesunden Körperempfinden" verhelfe, bei solchen Behandlungen nicht um Vergnügen, lässt sich nicht ernsthaft aufrecht erhalten. Nach dem vom Senat gewonnen Gesamteindruck handelt es sich bei lebensnaher Betrachtung um einen Betrieb, den man zu seinem Vergnügen, nicht aber aus Rehabilitationsgründen aufsucht.
15Der Besteuerungsmaßstab von 3 Euro je angefangener 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche ist unbedenklich. Eigentliches Steuergut ist der Vergnügungsaufwand des Einzelnen, weil die Vergnügungssteuer darauf abzielt, die mit der Einkommensverwendung für das Vergnügen zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit zu belasten. Damit ist der individuelle, wirkliche Vergnügungsaufwand der sachgerechteste Maßstab für eine derartige Steuer. Der Normgeber ist indessen von Verfassungs wegen nicht auf einen derartigen Wirklichkeitsmaßstab beschränkt. Wählt er im Vergnügungssteuerrecht statt des Wirklichkeitsmaßstabs einen anderen (Ersatz- oder Wahrscheinlichkeits-)Maßstab, so ist er allerdings auf einen solchen beschränkt, der einen bestimmten Vergnügungsaufwand wenigstens wahrscheinlich macht. Dabei muss der gewählte Maßstab einen zumindest lockeren Bezug zu dem Vergnügungsaufwand aufweisen. Diesen zumindest lockeren Bezug stellt der Flächenmaßstab bei der Vergnügungssteuer grundsätzlich her, da bei pauschalierender und typisierender Betrachtung davon ausgegangen werden kann, dass der Umfang des Vergnügungsaufwands mit der Größe eines Betriebes wächst. Aus denselben Erwägungen der Pauschalierung und Typisierung dürfen auch für das Publikum zugängliche Flächen grundsätzlich als zu besteuernde Veranstaltungsfläche angesehen werden.
16Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.11.2014 ‑ 9 B 20.14 ‑, juris Rn. 11 f., zur Bordellbesteuerung.
17Es ist nicht erkennbar, warum das von der Antragstellerin geltend gemachte differenzierte Angebot, etwa Gruppencoaching, den lockeren Bezug des Flächenmaßstabs zum Vergnügungsaufwand in Frage stellen könnte.
18Schließlich ist der Steuermaßstab nicht zu unbestimmt, weil er keine ausdrückliche allgemeine Regelung über das Zeitmaß für die Steuer enthält. Richtig ist die Auffassung der Antragstellerin, dass der Satzung jedenfalls auch das Bild einer temporären, an einem Tag stattfindenden Veranstaltung vorschwebt, für die für diesen Tag der genannte Steuersatz von 3 Euro je angefangener 10 Quadratmeter Veranstaltungsfläche anfällt. Das schließt aber die Steuerbarkeit von Veranstaltungen, die jeden Tag stattfinden, nicht aus. Das Zeitmaß ist für alle Veranstaltungen der Tag, wie sich aus der Regelung für den Sonderfall des § 4 Abs. 3 VS ergibt, der für Veranstaltungen, die ununterbrochen länger als 24 Stunden dauern, für jede angefangenen 24 Stunden die Steuer entstehen lässt.
19Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar.