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Oberverwaltungsgericht NRW, 14 A 1079/14

Datum:
21.08.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
14. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 A 1079/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0821.14A1079.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 9 K 2651/13
Rechtskraft:
rechtskräftig
 
Tenor:

Das angefochtene Urteil wird geändert und unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils wie folgt neu gefasst.

Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verpflichtet, den Antrag der Klägerin, den Zweitwohnungssteuerbescheid vom 2.8.2011 zurückzunehmen, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden, soweit er eine Höhe von 112,50 Euro übersteigt.

Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen die Klägerin zu 3/5 und die Beklagte zu 2/5. Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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