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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 D 27/14

Datum:
28.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 D 27/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0928.13D27.14.00
 
Normen:
GVG § 198
Leitsätze:

Die Begrenzung einer Entschädigungsklage auf eine als unangemessen gerügte Verfahrensdauer bei einem bestimmten Gericht oder in einer bestimmten Instanz ist prozessualer Natur und nach der Dispositionsmaxime zulässig. Dies ändert nichts daran, dass materieller Bezugsrahmen der Überprüfung der unangemessenen Verfahrensdauer das gesamte Verfahren im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG ist.

Das Erfordernis einer Wartefrist von sechs Monaten nach Erhebung der Verzögerungsrüge gemäß § 198 Abs. 5 Satz 1 GVG gilt nicht in Fällen, in denen das Ausgangsverfahren nach Erhebung der Verzögerungsrüge schon vor Ablauf der Sechsmonatsfrist abgeschlossen wurde.

Das als überlang gerügte Zulassungsverfahren beim OVG war zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des ÜGRG am 3.12.2011 bereits verzögert, weil seit Entscheidungsreife ein Zeitraum von gut 21 Monaten verstrichen war (Einzelfall).

Als „unverzüglich“ i. S. v. Art. 23 Satz 2 ÜGRG ist es anzusehen, wenn die Verzögerungsrüge spätestens drei Monate nach Inkrafttreten des ÜGRG – also bis zum 3.3.2012 – erfolgt ist.

In von der Übergangsvorschrift des Art. 23 ÜGRG erfassten Übergangsfällen schließt die Übergangsvorschrift den Entschädigungsanspruch nicht nur für Zeiträume bis zum Inkrafttreten des ÜGRG am 3.12.2011, sondern bis zur Erhebung der Verzögerungsrüge aus (Anschluss an BGH, BFH und BSG).

Eine Wiedereinsetzung in die Frist des Art. 23 Satz 2 ÜGRG oder ein ähnlicher Rechtsbehelf ist ausgeschlossen, weil es sich um eine materielle Anspruchsvoraussetzung handelt, die bei Nichterfüllung zu einer materiellen Präklusion des Anspruchs führt.

Ein Ausschluss des Anspruchs auf Entschädigung wegen verspäteter Verzögerungsrüge gemäß Art. 23 Satz 2 und Satz 3 ÜGRG steht auch einer Wiedergutmachung auf andere Weise – insbesondere durch Feststellung einer unangemessenen Verfahrensdauer – entgegen (Anschluss an BGH, BFH und BSG).

Die durch die Übergangsvorschrift in Art. 23 Satz 3 ÜGRG bewirkte materielle Präklusion der Ansprüche auf Wiedergutmachung bis zum Zeitpunkt einer verspätet erhobenen Verzögerungsrüge schließt es auch aus, die Verfahrensdauer vor der Erhebung der Verzögerungsrüge in einem solchen Übergangsfall bei der Bewertung zu berücksichtigen, ob die Verfahrensdauer nach der Verzögerungsrüge unangemessen war.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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