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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 D 27/14

Datum:
25.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 D 27/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0325.13D27.14.00
 
Normen:
VwGO § 67 Abs. 3 Satz 1; VwGO § 67 Abs. 4 Satz 4; § 67 VwGO Abs. 5 Satz 1
Leitsätze:

Richter, die als Angehörige der Gerichtsverwaltung kraft geschäftsplanmäßiger Aufgabenzuweisung als Prozessvertreter für den Gerichtspräsidenten als vertretungsberechtigte Behörde des beklagten Landes vor dem Gericht auftreten, dem sie angehören, sind als „Bevollmächtigte“ i. S. d. § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO zurückzuweisen.

 
Tenor:

Der Richter am Oberverwaltungsgericht T.      wird als Prozessvertreter der den Beklagten vertretenden Präsidentin des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zurückgewiesen.

 
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