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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 D 12/15

Datum:
28.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 D 12/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0928.13D12.15.00
 
Normen:
GVG § 198
Leitsätze:

Vor einer Klage auf Entschädigung wegen überlanger Verfahrensdauer gemäß §§ 198 ff. GVG ist ein außergerichtlicher Antrag bei der haftenden Körperschaft (Bund oder Land) nicht erforderlich.

In Bezug auf die Dauer des Gerichtsverfahrens im Sinne von § 198 Abs. 6 Nr. 1 GVG, an die die Entschädigung anknüpft, ist ein durch übereinstimmende Erledigungserklärungen beendetes Verfahren erst mit dem die entsprechenden Rechtsfolgen aussprechenden Beschluss des Gerichts (hier gemäß § 161 Abs. 1 VwGO) in entschädigungsrechtlicher Hinsicht beendet.

Zu den Grundsätzen für die Bewertung der Dauer eines Gerichtsverfahrens als unangemessen im Sinne von § 198 Abs. 1 GVG.

Ein Zeitraum gerichtlicher Untätigkeit von etwa einem Jahr ab Entscheidungsreife bis zum Eintritt von Rechtskraft in einem vorgreiflichen Verfahren war im Einzelfall vom Gestaltungsspielraum des Gerichts abgedeckt, weil klar war, dass sich eine entscheidungserhebliche Frage ohne den Einsatz eigener Richterarbeitskraft erledigen würde, und erwartet werden konnte, dass sich die Frage der Nachzahlung nach Eintritt der Rechtskraft schnell und einfach werde regeln lassen.

Anschließend hätte das Gericht die Sache angesichts der bereits verstrichenen Verfahrensdauer und der sich verdichtenden Pflicht zur Verfahrensförderung – spätestens binnen sechs Monaten zu einem Abschluss bringen müssen.

Von der hiernach liegenden Zeit von (unangemessenen) 20 Monaten bis zum Verfahrensabschluss war ein Zeitraum von etwa fünf Monaten für das sehr schnelle Verfahren vor dem VG als Kompensation abzuziehen, weil die Gesamtverfahrensdauer Maßstab der Entschädigung nach § 198 GVG ist.

Entschädigung kann unter Berücksichtigung von § 198 Abs. 3 Satz 1 und Satz 2 GVG auch für Zeiträume verlangt werden, die vor der Erhebung der Verzögerungsrüge liegen.

Für die Entschädigung gemäß §§ 198 ff. GVG können Prozesszinsen gemäß §§ 288 Abs. 1, 291 Satz 1 BGB verlangt werden.

 
Tenor:

Der Beklagte wird verurteilt, der Klägerin eine Entschädigung wegen unangemessener Dauer des Verfahrens OVG NRW 3 A 973/11 in Höhe von 1.500,00 Euro nebst Zinsen i. H. v. 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 24. Februar 2015 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin zu 60 %, der Beklagte zu 40 %.

Die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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