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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 D 11/15

Datum:
28.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 D 11/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0928.13D11.15.00
 
Normen:
§ 198 GVG
Leitsätze:

Keine unangemessene Verfahrensdauer in einem vor VG und OVG 30 Monate dauernden prüfungsrechtlichen Klageverfahren aufgrund der Umstände des Einzelfalls.

In einem für den Kläger sehr bedeutsamen und dringlichen, zugleich aber über-durchschnittlich schwierigen und aufwändigen Verfahren ist dem VG eine Bearbeitungs- und Bedenkzeit von etwa acht Monaten einzuräumen, in dem die Akte nicht erkennbar gefördert wird. Eine Bearbeitungs- und Bedenkzeit beim OVG für einen PKH-Antrag des Klägers für einen Zulassungsantrag gegen das Urteil im Ausgangsverfahren von fünf Monaten ist angemessen.

Die Bearbeitungs- und Bedenkzeit eines VG ist um einen Monat zu verlängern, wenn sich die Bearbeitung einer Sache in einen ersten Abschnitt vor einer Entscheidung über Prozesskostenhilfe und einen zweiten Abschnitt nach dem Rücklauf der Sache nach dem PKH-Beschwerdeverfahren beim OVG einschließlich Sitzungsladung, Terminsvorbereitung, mündlicher Verhandlung und Urteil aufteilt.

Nach Ablehnung von Prozesskostenhilfe ist während eines hiergegen gerichteten Beschwerdeverfahrens bei einem anwaltlich bisher nicht vertretenen Kläger, der die Beiordnung eines Rechtsanwalts beantragt, grundsätzlich das zugrunde liegende Verfahren nicht zu fördern, da dies dem Zweck der Bewilligung von Prozesskostenhilfe mit Beiordnung eines Rechtsanwalts zuwider laufen würde. Eine Verfahrensförderung anhand einer Kopie der Gerichtsakte kann unterbleiben.

Ein Zeitraum, in dem unklar ist, wo sich eine Gerichtsakte befindet, ist als organisatorisches Problem der Gerichtsverwaltung dem Verantwortungsbereich des Landes als Gerichtsträger zuzuordnen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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