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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 D 116/14

Datum:
28.09.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 D 116/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0928.13D116.14.00
 
Normen:
GVG § 198
Leitsätze:

Nur diejenige Person ist gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 VwGO von der Prozessvertretung vor einem bestimmten Gericht ausgeschlossen, die diesem Gericht als Richter gemäß Geschäftsverteilungsplan für die Rechtsprechung gegenwärtig angehört.

Die Klagefrist für eine Entschädigungsklage gemäß § 198 Abs. 5 Satz 2 GVG wird durch einen innerhalb dieser Frist bei Gericht gestellten, vollständigen PKH-Antrag gewahrt, wenn der Kläger nach der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine unverzügliche Klageerhebung durch einen von ihm beauftragten Rechtsanwalt sorgt.

Verwaltungsgerichtliche Eilverfahren können isoliert zum Gegenstand einer Entschädigungsklage gemacht werden, unabhängig davon, ob daneben oder danach ein Hauptsacheverfahren durchgeführt wird.

Auch ein Verfahren über eine Anhörungsrüge gegen einen unanfechtbaren verfahrensbeendenden Beschluss des OVG (z. B. im Eilverfahren) gehört zu dem (entschädigungsrechtlich) einheitlichen entschädigungspflichtigen Gerichtsverfahren.

Ein Verfahrensbeteiligter darf keinen entschädigungsrechtlichen Vorteil daraus ziehen, dass er unstrukturierte umfangreiche Schriftsätze bei Gericht einreicht oder Anträge stellt, denen das Gericht nachgehen muss, auch wenn dies letztlich nicht zur Verfahrensförderung beiträgt.

Auch durch zulässiges Prozessverhalten herbeigeführte Verfahrensverzögerungen fallen in den Verantwortungsbereich des Betroffenen. Die Zeit, die für das Gericht zur ordnungsgemäßen Reaktion auf ein Prozessverhalten erforderlich ist, wird nicht dem Staat zugerechnet.

Keine unangemessene Verfahrensdauer in einem vor dem VG sieben Monate dauernden prüfungsrechtlichen Eilverfahren aufgrund der Umstände des Einzelfalls und besonders zügiger Bearbeitung beim OVG.

Auch in einem Eilverfahren kommt – abhängig vom Einzelfall – eine dem Gericht zuzubilligende Bearbeitungs- und Bedenkzeit in Betracht. Im Einzelfall (dringliche, aber zugleich sehr aufwändige prüfungsrechtliche Eilsache) war ein Zeitraum von etwa acht Wochen als Bearbeitungs- und Bedenkzeit angemessen.

 
Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 
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