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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 C 7/15

Datum:
17.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 C 7/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0317.13C7.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 4 Nc 175/14
Normen:
HRG § 70, VergabeVO NRW § 17 Abs. 1, VergabeVO NRW § 29 Abs. 1
Leitsätze:

Wer bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen hat (Zweitstudienbewerber), kann sich nicht nur dann an der Hochschule um einen Studienplatz außerhalb der festgesetzten Kapazität bewerben, wenn er auch bei der Stiftung für Hochschulzulassung im bundesweiten zentralen Vergabeverfahren für denselben Studiengang einen Zulassungsantrag gestellt hat.

Zweitstudienbewerber ist auch, wer ein Studium an einer privaten deutschen Hochschule abgeschlossen hat, die nach § 70 HRG in Verbindung mit den landesrechtlichen Vorschriften staatlich anerkannt ist.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 19. Januar 2015 aufgehoben.

Der Rechtsstreit wird zur erneuten Entscheidung an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vorbehalten.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

 
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