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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 284/15

Datum:
19.03.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 284/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0319.13B284.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 521/15
Normen:
AEG § 14d Satz 1 Nr. 4; AEG § 14e Abs. 1 Nr. 3; EIBV § 7, EIBV § 7, EIBV § 8;; EIBV § 9; EIBV § 13
Leitsätze:

Erst wenn nach Abarbeitung der Prioritätskriterien des § 9 Abs. 4 Satz 1 EIBV keine Entscheidung zwischen zwei zeitgleichen, nicht miteinander zu vereinbarenden Nutzungswünschen für Zugtrassen möglich ist, wenn also entweder keiner der Zugangsberechtigten ein Vorrangkriterium oder jeweils beide eines oder mehrere Kriterien erfüllen, sind nach § 9 Abs. 5 EIBV die Regelentgelte entscheidend.

Grenzüberschreitende Zugtrassen im Sinne des § 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EIBV sind Schienenwegkapazitäten, die mindestens eine Grenze eines Mitgliedstaats der EU überschreiten und die von den jeweiligen Betreibern der Schienenwege im Wege der Vereinbarung nach §§ 7, 8 EIBV, Art. 15 Richtlinie 2001/14/EG vor Beginn der eigentlichen Netzfahrplanerstellung konstruiert worden sind. Nicht ausreichend ist, dass Trassen für grenzüberschreitende Zugverkehre begehrt werden.

§ 9 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EIBV ist bei der Entscheidung über konfligierende Rahmenvertragsanmeldungen gemäß § 13 Abs. 10 Satz 1 EIBV entsprechend anwendbar. Maßgeblich ist, ob die Vereinbarung von Bandbreiten im Rahmenvertrag dem Zweck dient, die Nutzung von zwischen den Betreibern der Schienenwege im Wege der Vereinbarung konstruierten grenzüberschreitenden Schienenwegkapazitäten im Sinne der §§ 7, 8 EIBV abzusichern.

 
Tenor:

Auf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 5. März 2015 geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den Bescheid der Bundesnetzagentur vom 20. Februar 2015 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin und die Beigeladene zu 1. tragen je zur Hälfte die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 2. sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 150.000 Euro festgesetzt.

 
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