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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1484/14

Datum:
27.04.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1484/14
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:0427.13B1484.14.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 7 L 1502/14
Leitsätze:

Das Recht des Inhabers der Erstzulassung eines Arzneimittels auf Schutz seiner Unterlagen besteht nicht nur im Rahmen eines generischen, sondern in entsprechender Anwendung des § 24b Abs. 1 AMG auch bei der Wahl eines bibliografischen Zulassungsverfahrens für im Wesentlichen gleiche Arzneimittel.

Auch bei einem Wirkstoff, der im Sinne des § 22 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AMG seit mindestens zehn Jahren allgemein medizinisch verwendet wird, darf ein Dritter erst nach Ablauf der Unterlagenschutzfrist Unterlagen des Zulassungsinhabers eines wirkstoffgleichen Arzneimittels zur Erlangung einer Zulassung verwenden.

Der Unterlagenschutz gilt nicht nur für die im Zulassungsverfahren vorgelegten Original-Unterlagen; auch eine mittelbare Nutzung des geistigen Eigentums des pharmazeutischen Unternehmers an seinen Studien, etwa durch die Einreichung von wissenschaftlichen Veröffentlichungen seiner Studienergebnisse, verletzt grundsätzlich die Unterlagenschutzrechte.

 
Tenor:

Die Beschwerde der Beigeladenen gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Dezember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beigeladene trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 636.500 Euro festgesetzt.

 
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