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Oberverwaltungsgericht NRW, 13 B 1290/15

Datum:
27.11.2015
Gericht:
Oberverwaltungsgericht NRW
Spruchkörper:
13. Senat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
13 B 1290/15
ECLI:
ECLI:DE:OVGNRW:2015:1127.13B1290.15.00
 
Vorinstanz:
Verwaltungsgericht Köln, 18 L 2502/15
Normen:
AEG § 14 Abs. 1 Satz 1, AEG § 14d Satz 1 Nr. 2; AEG § 14e Abs. 1 Nr. 2;; AEG § 14e Abs. 3 Nr. 1; EIBV § 4 Abs. 6, EIBV § 9 Abs. 1; EIBV § 10 Abs. 3; EIBV; § 10 Abs. 6 Nr. 1; EIBV § 14 Abs. 1
Leitsätze:

Über die Zuweisung einer Zugtrasse ist – auch im Gelegenheitsverkehr – grundsätzlich unabhängig von der Verfügbarkeit einer Serviceeinrichtung zu entscheiden. Nur wenn im Zeitpunkt der Entscheidung des Betreibers der Schienenwege sämtliche Kapazitäten in einer Serviceeinrichtung bereits endgültig vergeben sind, ohne deren Benutzung die Trasse nicht genutzt werden kann, darf der Zugangsantrag aus diesem Grund abgelehnt werden.

Die Bundesnetzagentur darf nicht abweichend von § 14 Abs. 1 Satz 1 EIBV und den Nutzungsbedingungen des Infrastrukturbetreibers vorgeben, dass binnen einer anderen, vier Wochen übersteigenden Frist über einen Zugangsantrag im Gelegenheitsverkehr zu entscheiden ist.

 
Tenor:

Die Beschwerden der Antragstellerin und der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 28. Oktober 2015 werden zurückgewiesen.

Die Antragstellerin und die Antragsgegnerin tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens je zur Hälfte. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 100.000 Euro festgesetzt.

 
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